European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00077.26F.0630.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte die Feststellung des Bestehens eines im einzelnen beschriebenen Mietverhältnisses über Hotelräumlichkeiten.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab und legte die Akten dem Berufungsgericht vor.
[3] Mit Beschluss vom 13. 2. 2026 verhängte das Amtsgericht *, Deutschland, zu AZ * im Verfahren über den Antrag der (hier) Beklagten auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vorläufige Maßnahmen gemäß § 21 dInsO und bestellte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
[4] Mit Urteil vom 11. 3. 2026 gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge. Das Berufungsgericht legte die Akten mit der außerordentlichen Revision der Klägerin am 6. 5. 2026 dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. 5. 2026, AZ *, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren als Partikularinsolvenzverfahren im Sinn der EuInsVO eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Eine Entscheidung über die Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]).
[7] Da das Revisionsverfahren derzeit unterbrochen ist, sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
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