OGH 14Os37/26m

OGH14Os37/26m30.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen P* P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 12. Jänner 2026, GZ 280 Hv 37/25t‑92, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 10. März 2026, GZ 280 Hv 37/25t‑100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00037.26M.0630.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde P* P* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. November 2024 in H* E* P* eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit seinem Traktor bewusst frontal mit dem Kleinmotorrad des E* P* kollidierte, wodurch dieser zu Sturz kam und unter dem Kleinmotorrad eingeklemmt wurde, seinen Traktor anschließend kurz zurücksetzte, sodann erneut auf das Kleinmotorrad und den darunterliegenden E* P* zufuhr und mit dem linken Vorderreifen des Traktors auf das Vorderrad sowie den untersten Bereich der Vordergabel des Kleinmotorrads auffuhr, wodurch der Genannte Serienrippenbrüche links, einen mehrfragmentären und streckseitig verschobenen Bruch des handgelenksnahen rechten Speichenknochens, einen mehrfragmentären Bruch des rechten Schultergelenks, einen Bruch des vierten Mittelhandknochens der linken Hand, drei Wirbelabbrüche sowie großflächige Hämatome und Hautabschürfungen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 91, 35 f) seines in der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2026 gestellten Antrags auf Beiziehung eines kfz‑technischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallanalyse (ON 91, 26 ff) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Der Angeklagte beantragte – nach Erstattung des Gutachtens zum exakten Unfallhergang durch den Sachverständigen für Unfallrekonstruktion und dessen Erörterung in der Hauptverhandlung am 21. Oktober 2025 unter Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen (ON 77, 3 ff iVm ON 2.12) – in der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2026 zunächst – „allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (…) zwecks Mängelbehebung gemäß § 127 Abs 3 StPO“ – die Beiziehung eines weiteren kfz‑technischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallanalyse. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen er zu den von ihm festgestellten Tatsachen komme und seine Aussagen seien widersprüchlich. So stünden (zusammengefasst) seine Ausführungen zum Fehlen von Verletzungsbefunden zu Gesicht und Hand im Widerspruch zum Befund des gerichtsmedizinischen Gutachtens und würden die vorliegenden Verletzungen vielmehr für eine Kollisionsvariante mit hoher Geschwindigkeit sprechen. Überdies habe der Sachverständige die Vermessung der Geometrie des Rahmens des verunfallten Kleinkraftrads, insbesondere des Radstandes, dessen (vom „Privatsachverständigen“ festgestellte) Längsstauchung ein wesentlicher und objektiv aussagekräftiger Indikator für eine frontale Krafteinwirkung sei, verabsäumt (ON 91, 3 ff).

[5] Nach der daraufhin – abermals unter Zuhilfenahme einer Person mit besonderem Fachwissen (ON 91, 20 ff) – erfolgten ergänzenden Gutachtenserörterung beantragte der Angeklagte neuerlich die Beiziehung eines weiteren kfz‑technischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallanalyse (ON 91, 26 ff) zum Beweis dafür, dass der von E* P* geschilderte Tatvorgang unrichtig sei und der Angeklagte weder absichtlich gegen das Moped gelenkt, noch sich das Moped bei der Kollision im Stillstand befunden habe. Zusammengefasst habe der Sachverständige (1./) trotz [behaupteten] Bestehens einer [vom Privatsachverständigen befundeten] „Längsstauchung“ [„Radstandverkürzung von 48 mm“] nach wie vor angegeben, „keine Längsstauchung zu erkennen,“ und den „technischen Gesetzen der Mathematik“ zuwider „ohne geometrische Vermessung eine hochenergetische Frontalkollision durch die Eigenbewegung des Mopeds“ ausgeschlossen, (2./) den Anstoß in Höhe Rippenbereich/Kotflügel als technisch unklar bezeichnet, obwohl die Spuren an der Frontmaske bei 73 bis 89 cm liegen würden, die maximale horizontale Ausdehnung des Traktorreifens aber lediglich bei 56 cm liege, wodurch das Aufsteigen des Hecks infolge eines Frontalanpralls bewiesen sei, (3./) das Fehlen von Kontaktverletzungen an Knien und Beinen angenommen, was sich als unrichtig herausgestellt habe, zudem „markante Schmutzauftragungen“ an der „inneren Cockpitverkleidung“ gefunden worden seien und beides für eine „massive Verzögerung aus der Fahrt heraus“ und nicht für ein „passives Umkippen“ spreche. Weiters (4./) müssten die Profilabdrücke auf der Verkleidung einen anderen Winkel aufweisen, wäre der Traktor auf das umfallende oder liegende Moped aufgefahren, (5./) habe der Sachverständige das Ausmaß des überrollten Bereichs am Kleinkraftrad begründungslos inkonsistent beurteilt, (6./) das Spurenbild der Trümmerteile unvollständig berücksichtigt, (7./) keine weiteren Prüfungen an der Metallstruktur (Lenksäule, Gabel, Radstand) vorgenommen, (8./) sei die Einschätzung zum Spurenbild am Auspuff unrichtig und (9./) würden die Rissquetschwunden des Opfers am Ohr und am Kinn „hohe Scherkräfte und hohe kinetische Energie“ sowie dessen Verletzungen an den Armen, am Ohr und an der Wange Rotationsverletzungen belegen.

[6] Ein aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO geschütztes Recht auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen besteht nur, wenn der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aufzeigt (vgl dazu RIS‑Justiz RS0127941, RS0127942; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 35 ff), ein solcher Mangel – im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens (§ 127 Abs 3 StPO) – durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt worden ist und er darauf – unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Ergänzungen und Erläuterungen – durch entsprechende Antragstellung reagiert. Andernfalls zielt ein solcher Antrag lediglich auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung – durch Überprüfung des Gutachtens in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses – ab (vgl zu allem RIS‑Justiz RS0117263, RS0115712 [T10]; Hinterhofer, WK‑StPO § 126 Rz 175 f). Hatte der Antragsteller – wie hier – Gelegenheit, im Rahmen einer mündlichen Gutachtenserörterung unterstützt durch eine Person mit besonderem Fachwissen Fragen an den Sachverständigen zu stellen, muss er übrigens in einem späteren Ergänzungsantrag umso fundierter darlegen, weshalb behauptete Mängel nicht erfolgreich beseitigt worden seien (RIS‑Justiz RS0102833 [insb T3]; 13 Os 92/19g, 14 Os 66/25z [14 Os 67/25x] Rz 41 f).

[7] Mit pauschalen Behauptungen, vom Sachverständigen vorgenommene Schlussfolgerungen seien (der Sache nach) „unrichtig“ (vgl 3./, 4./, 8./ und 9./) wird kein Mangel iSd § 127 StPO aufgezeigt. Die Frage, ob das Gutachten ausreichend und verlässlich ist, stellt nämlich eine solche der Beweiswürdigung dar und ist somit nicht Gegenstand eines (aus Z 5 abgesicherten) Ergänzungsverfahrens (vgl RIS‑Justiz RS0097433).

[8] Die Behauptung der Nichtberücksichtigung der Lage einzelner Trümmerteile (6./) erschöpft sich in Kritik daran, dass der Sachverständige das Spurenbild nicht im Sinne des Angeklagten gewürdigt hat (vgl dazu insb die Gutachtenserörterung ON 77, 20). Ebenso wenig stellt es (entgegen 5./) einen Mangel des Gutachtens dar, dass der Sachverständige bei der Erörterung desselben auf Nachfrage zwar – weil diesfalls ein Bruch der Alugussfelge zu erwarten gewesen wäre – ein „massives Auffahren auf das Vorderrad“ verneinte, jedoch ein „partielles Auffahren am Vorderreifen“ weiterhin bejahte (vgl dazu ON 77, 13).

[9] Zu 1./, 2./ und 7./ wiederum erschöpfte sich das Antragsvorbringen in der bloßen Wiederholung der bis dahin vorgetragenen Bedenken und des eigenen Standpunkts, ohne sich mit den Erläuterungen des Sachverständigen (ON 91, 20 ff) substantiiert auseinanderzusetzen. Zur (zu 1./ und 7./) behaupteten mangelhaften Befundaufnahme durch Unterlassen einer exakten Vermessung des Kleinkraftrads, welche eine Längsstauchung ergeben hätte, ist überdies anzumerken, dass der Befund iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden kann (RIS‑Justiz RS0127941).

[10] Auch der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins an der Unfallstelle unter Beiziehung eines kfz‑technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Kollision „unbeabsichtigt“ erfolgt sei, sowie zum „Unfallhergang im Allgemeinen“ (ON 91, 29 f), verfiel – der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider – ohne Verletzung von Verteidigungsrechten zu Recht der Abweisung (ON 91, 35 f).

[11] Er legte nämlich nicht dar, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn – hinausgehend über die Lichtbilddokumentation des Tatorts vom Tattag samt Unfallendlage des Kleinkraftrads (ON 2.7.12), die Video- und Bildaufnahmen vom Tatort durch eine Drohne (ON 2.8), die Dokumentation der Schäden am Kleinmotorrad (ON 2.12, 9 ff) sowie die Nachstellung des Unfallgeschehens durch den Angeklagten mittels Zuhilfenahme eines Lichtbilds und zweier Spielzeugfahrzeuge (vgl ON 66, 13) – von einem solchen Augenschein trotz nicht mehr vorhandener Spurenlage am Tatort zu erwarten gewesen wäre.

[12] Damit ist die Beschwerde des Angeklagten (ON 102) gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 10. März 2026, mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen wurde (ON 100), erledigt, ohne dass es einer inhaltlichen Erwiderung bedarf, weil die Nichtigkeitsbeschwerde auch im Fall der beantragten Berichtigungen erfolglos geblieben wäre (RIS‑Justiz RS0126057 [T2, T5]).

[13] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) erfordert den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549). Die Rüge hat sich dabei an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung und nicht an einzelnen (aus dem Zusammenhang gelösten) Ausführungen derselben zu orientieren (RIS‑Justiz RS0100695 [T4, T7], RS0119071).

[14] Diesen Kriterien entspricht die Beschwerde nicht, welche behauptet, die Erläuterungen, wonach „bedingter Vorsatz – also dass der Täter den Eintritt einer schweren Körperverletzung bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet – oder Wissentlichkeit“ zur Verwirklichung des § 87 Abs 1 StGB nicht genügen würde (ON 91.1, 40), erwecke den Eindruck, „bewusstes Zufahren mit dem Traktor auf das Moped könne einzig den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB erfüllen“, weswegen es der Ergänzung bedurft hätte, dass „nur die §§ 83 ff zur Anwendung“ kommen würden, wenn nur Wissentlichkeit oder dolus eventualis vorliege. Denn sie vernachlässigt damit wesentliche Teile der Rechtsbelehrung, so etwa ON 91.1, 15 ff (zu den Vorsatzformen im Allgemeinen), Seite 40 (zur bei § 87 Abs 1 StGB erforderlichen Absicht), Seite 41 (zur Abgrenzung des § 87 Abs 1 StGB von §§ 15, 75 StGB und „§§ 83, 84 StGB“), sowie die Ausführungen auf Seite 43 f (zur Eventualfrage 2), wonach es sich bei § 84 Abs 4 StGB um eine (selbständige) Erfolgsqualifikation handelt, der Täter die besondere Folge also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig herbeigeführt haben muss, wohingegen ausschließlich § 87 StGB zur Anwendung gelangt, wenn der Täter in der Absicht handelt, das Opfer schwer zu verletzen. Warum bei gebotener Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung diese irreführend unvollständig sein sollte (vgl dazu RIS‑Justiz RS0101021), macht die Beschwerde nicht klar.

[15] Mit erneuter Berufung auf behauptete (und im Wesentlichen bereits zur Verfahrensrüge wiedergegebene) Mängel des Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallrekonstruktion weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0119583 [T5, T7], RS0118780 [insb T16 und T17]).

[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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