European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00090.26F.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme bzw Erneuerung eines Verfahrens, in dem einer seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller eingebrachte Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die Ab- oder Zurückweisung einer im Verfahren über die Verfahrenshilfe erhobenen „Wiederaufnahmeklage“ bzw eines darauf gerichteten Antrags (RS0044443; RS0052781 [T7]; RS0116279 [T3]).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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