OGH 13Os41/26t

OGH13Os41/26t24.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * M* und eine Angeklagte wegen Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * L* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 17 Hv 60/24a‑140.4, ferner über die Beschwerde des * M* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00041.26T.0624.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (I A) sowie mehrerer Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 und 2 StGB (I B) und * L* eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II B) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in A* und anderorts

(I) * M*

A) vom September 2023 „bis zuletzt“ als leitender Angestellter einer juristischen Person, nämlich als im Vereinsregister zur alleinigen Vertretung des Vereins „G*“ eingetragener Präsident, Teile des Vermögens dieses Vereins teils beiseite geschafft, teils sonst zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Vereins oder wenigstens eines von ihnen teils vereitelt, teils zu vereiteln versucht (§ 15 StGB), indem er am 16. Jänner 2024 im zum AZ * des Bezirksgerichts Vöcklabruck gegen den Verein geführten Exekutionsverfahren unter Verwendung von im Urteil beschriebener, bloß zum Schein abgeschlossener und rückdatierter Kauf- und Nutzungsüberlassungsverträge vorgab, die im Urteil im Detail beschriebenen landwirtschaftlichen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im Gesamtwert von 224.000 Euro bereits vor deren Pfändung verkauft zu haben, weiters, indem er die Einstellung der Pfändung beantragte sowie * L* als vertretungsbefugte Präsidentin der vorgeblich neuen Eigentümer zur Einbringung von Exszindierungsklagen veranlasste und einen Teil der gepfändeten Gegenstände, nämlich ein Kraftfahrzeug der Marke VW Amarok, aus dem Gewahrsam des Vereins an einen unbekannten Ort verbrachte, sowie

B) vom Jahr 2023 bis zum April 2024 falsche Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werden, und falsche Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht, indem er vier fiktive, im Urteil im Detail beschriebene, Kassabucheingangsbelege des Vereins „G*“ über vorgebliche Kaufpreiszahlungen durch die Vereine „Q**“ und „E*“ als vertretungsbefugter Präsident des Vereins zum Zweck des Gebrauchs im gegenständlichen Strafverfahren errichtete und unterfertigte und im gegenständlichen Strafverfahren zwei weitere solche Kassabucheingangsbelege im Stadium des Ermittlungsverfahrens an den als Kriminalbeamten tätigen GI * H* übergab (US 14), und

(II) * L*

A) zu den zu I A beschriebenen Handlungen des * M* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie als jeweils alleinvertretungsbefugte Präsidentin der Vereine „Q*“ und „E*“ Scheinkaufverträge unterfertigte und die vorgeblichen Eigentumsansprüche der genannten Vereine durch Anträge auf Einstellung und Aufhebung des Exekutionsverfahrens vom 10. Jänner 2024 (ON 7.15 und 7.17) sowie durch Einbringung zweier Exszindierungsklagen vom 3. Februar 2025 verbunden mit Aufschiebungsanträgen durchzusetzen versuchte, weiters

B) am 28. März 2024 falsche Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht, indem sie die von * M* unterfertigten und von diesem erstellten vier fiktiven Kassabucheingangsbelege des Vereins „G *“ über vorgebliche Kaufpreiszahlungen durch die Vereine „Q*“ und „E*“ im gegenständlichen Strafverfahren an den als Kriminalbeamten tätigen GI * H* übermittelte (US 14).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 3, 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* und die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 und 5a StPO gestützte der * L*.

[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902).

[5] Das von den Verteidigern jeweils unter der Überschrift „Nichtigkeitsgründe“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Im Übrigen sei erwidert:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:

[6] Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) kann die durch die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (vgl ON 1.30 und ON 59.3) festgelegte örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts (perpetuatio fori) mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt werden (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 111 f und § 281a Rz 1). Die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien, das über den Anklageeinspruch entschieden und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet (§ 281a StPO [vgl dazu RIS‑Justiz RS0126141]).

[7] Der Behauptung eines Verstoßes gegen § 157 Abs 2 StPO (Z 3) zuwider waren C* und M* P* nicht aufgrund ihrer Funktion als organschaftliche Vertreter des Vereins „G*“ berechtigt, die Aussage zu verweigern, womit die Kritik bereits im Ansatz fehl geht.

[8] § 155 Abs 1 StPO statuiert ein absolutes Vernehmungsverbot hinsichtlich der in Z 1–4 dieser Norm genannten Personen, das im Gegensatz zu den Befreiungs- und Aussageverweigerungsgründen nicht der Disposition der zu vernehmenden Person unterliegt.

[9] Mit der – auf der Basis des Protokolls über die Hauptverhandlung im Übrigen unrichtigen (dazu ON 67.1 S 33) – Behauptung, wonach C* P* angegeben habe, an einer psychischen und organischen Krankheit zu leiden, weshalb dieser Zeuge zu einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht in der Lage gewesen sei, wird eine der in § 155 Abs 1 Z 4 StPO bezeichneten Konstellationen nicht dargetan. Vielmehr liegt eine solche nur bei erwiesener Zeugnisunfähigkeit vor (RIS‑Justiz RS0097903). Ob der Zeuge abgesehen von solcher Unfähigkeit zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage war, betrifft hingegen den von den Tatrichtern zu beurteilenden Beweiswert der Aussage (RIS‑Justiz RS0097903 [T1 und T3]; Kirchbacher/Keglevic, WK‑StPO § 155 Rz 31 f).

[10] Die genaue Bestimmung des Tatzeitraums ist beim Verbrechen der betrügerischen Krida – von der Frage der Verjährung abgesehen – ohne rechtliche Bedeutung (vgl in Bezug auf § 159 StGB RIS‑Justiz RS0113145 [T2]).

[11] Demnach versagt (RIS‑Justiz RS0117264) auch der darauf bezogene Einwand der Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall). Indem die Mängelrüge (Z 5) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Feststellungen zur Rückdatierung der Scheinverträge (US 13) entwickelt, ist sie im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

[12] Soweit die Rüge aus Z 8 einwendet, dass die angefochtene Entscheidung einen anderen Tatzeitraum als die Anklage (ON 21) nennt, erstattet sie kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit– ausgehend vom hier in Rede stehenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida – die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht in Frage stellt (RIS‑Justiz RS0099648).

[13] Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist anhand des prozessualen Tatbegriffs (vgl dazu ausführlich Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 502 ff) zu beurteilen. Abzustellen ist also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat) meinen (RIS‑Justiz RS0113142).

[14] Sowohl die Anklage (ON 21) als auch das angefochtene Urteil (US 9 bis 20) umfassen insoweit den Vorwurf, * M* habe als Verantwortlicher des Vereins „G*“ durch – in Anklage und Urteil gleichartig beschriebene – Handlungen Teile des Vermögens dieses Vereins teils beiseite geschafft, teils sonst zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Vereins oder wenigstens eines von ihnen teils vereitelt, teils zu vereiteln versucht.

[15] Da Urteils- und Anklagesachverhalt solcherart deckungsgleich sind, ist die von der Beschwerde daraus, dass der Angeklagte in der Anklageschrift als Obmann, im Urteil als Präsident des Vereins bezeichnet werde (siehe hingegen ON 21 S 5), abgeleitete Überschreitung der Anklage somit nicht gegeben.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * L*:

[16] Mit dem jenem der Nichtigkeitsbeschwerde des M* inhaltlich entsprechenden Vorbringen ist die Besetzungsrüge (Z 1) auf das dazu Dargelegte zu verweisen.

[17] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162).

[18] Die Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf die Begehungsweisen der scheinbaren Vermögensverringerung durch Vorlage von Scheinverträgen und das Beiseiteschaffen eines davon umfassten Vermögensbestandteils an einen unbekannten Ort (US 12, 43 und 45) können der Mängelrüge (Z 5) zuwider ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und grundlegenden Erfahrungssätze nebeneinander bestehen (Z 5 dritter Fall). Die Abgrenzung der Begehungsweisen untereinander betrifft keinen für die Lösung der Schuldfrage oder die Subsumtion nach § 156 Abs 1 StGB entscheidenden Aspekt.

[19] Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf die Begehungsweise der scheinbaren Verringerung des Vermögens des Vereins findet sich auf den US 21 f.

[20] Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen Dr. * A* (ON 82.2 S 8 ff) und * S* (ON 69.1) weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[21] Indem sie Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus der Angeklagten L* günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

 

[22] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[23] Die Entscheidung über die Berufungen und die – als Berufung bezeichnete – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[24] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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