European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00036.26G.0624.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Sexualdelikte, Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch „nach den §§ 26 und 19a StGB“ – nicht aber in der Einziehung eines Schlagrings nach § 26 StGB (US 7) – aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* eines Vergehens des Suchtgifthandels nach (richtig) § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (A I), jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A II), nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (A III) und nach (richtig) § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A IV), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B I 1 und 2, B II 1, 2, 3 sowie H), jeweils eines Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (D) und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (J) sowie jeweils eines Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (F), der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (G), der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (K) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (O) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in R* und andernorts
(B) nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie (unter anderem) teils bis zur Bewusstlosigkeit würgte oder ihnen Faustschläge in das Gesicht versetzte, und zwar
I) * U*,
1) am 21. Juni 2024 und
2) am 28. Dezember 2024 sowie
II) * A*,
1) am 21. Februar 2022,
2) am 22. Juni 2023 und
3) am 2. Februar 2023,
C) zwischen Februar und Juni 2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, * A* durch (im Urteil beschriebene) gefährliche Drohung mit dem Tod sowie durch das Einritzen des Buchstabens „S“ in ihren Oberschenkel zur Übergabe von 2.000 Euro zu nötigen versucht,
D) zwischen Februar und Juni 2023 * A* durch (im Urteil beschriebene) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme des Beischlafs mit einem Dritten genötigt,
F) durch die unter D beschriebene Handlung * A* mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben,
G) am 22. Juni 2023 * A* auf im Urteil beschriebene Weise am Körper misshandelt und dieser dadurch fahrlässig eine Körperverletzung zugefügt,
H) am 19. Juli 2023 * A* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte,
J) am 21. Juni 2024 * U* durch (im Urteil beschriebene) gefährliche Drohung mit dem Tod (US 17) und mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Einnahme von Kokain, genötigt, sowie
K) am 21. Juni 2024 im Anschluss an die unter B I 1 beschriebene Handlung mit * U* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner Kritik am Unterbleiben einer Beweisaufnahme (ON 81 S 8) bezieht sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf kein im Sinn des § 55 Abs 1 StPO deutlich und bestimmt formuliertes Begehren, was aber Voraussetzung für die Geltendmachung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ist.
[5] Die Unterlassung der Antragstellung bezüglich der Aufnahme eines Beweises, den das Gericht angesichts der Aktenlage im Rahmen der Amtswegigkeit (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) nicht für erforderlich hielt, stellt dem Vorbringen zuwider auch kein offenkundiges Versagen des vom Gericht bestellten Verteidigers (§§ 61 f StPO) dar (RIS-Justiz RS0096569 [T4]), womit eine (gegebenenfalls) aus Z 4 relevante Anleitungspflicht gegenüber dem Verteidiger fallbezogen nicht bestand (RIS-Justiz RS0096569 [T1]; Ratz, WK-StPO Rz 163 und 315).
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[7] Das unter „Nichtigkeit iSd § 281 Abs. 1 Zi 5 (in eventu Zi 5a) StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
[8] Soweit die Beschwerdeargumente mit hinreichender Deutlichkeit einer der angesprochenen Anfechtungskategorien zuordenbar sind, sei erwidert:
[9] Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich des anderen aber nicht, ist zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Im Übrigen übergeht die Mängelrüge (Z 5) insoweit die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 23) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[10] Gestützt auf Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen beanstandet. Wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte, wird nicht vorgebracht (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 f).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende materielle Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
[13] Nach „§§ 26 und 19a StGB“ ordnete das Schöffengericht an, dass die in der ON 66 unter den Positionen 1 und 2 sowie 6 bis 24 und in der ON 65.3 bezeichneten Gegenstände „eingezogen bzw. als das Eigentum des Angeklagten konfisziert“ werden (US 6). Diesen Ausspruch hat das Erstgericht nur mit dem Verweis auf die „angeführten Gesetzesstellen“ begründet (US 24).
[14] In Bezug auf die in Rede stehenden Gegenstände lässt das Ersturteil aber offen, ob diese zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten (vgl RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von § 26 Abs 1 StGB (iVm § 34 SMG) oder § 19a Abs 1 StGB geforderten Verhältnis stehen, was Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall begründet (Haslwanter in WK2 StGB § 26 Rz 18). Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, die eine (vom Erstgericht offenbar in rechtlicher Hinsicht angenommene) Deliktstauglichkeit einiger der genannten Gegenstände (etwa einer Thermoskanne mit Lederhülle, eines Gefriersacks mit diversen Münzen ausländischer Prägung oder einer Aludose) fallkonkret begründen würden, sind der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen (Z 11 zweiter Fall [RIS-Justiz RS0133343]). Unter dem Blickwinkel einer Konfiskation nach § 19a StGB ist der Ausspruch mit weiterer Nichtigkeit (Z 11 dritter Fall) behaftet, weil das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
[15] Da dieser Ausspruch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0119220 [T9]), war er bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).
[16] Die Entscheidung über die (gegen den Strafausspruch gerichtete) Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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