European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00101.26P.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Das Erstgericht verwies den Verpflichteten mit seinem Antrag auf Einstellung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 40 EO auf den Rechtsweg.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]).
[5] 2. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Zu II.:
[6] Mit Beschluss vom 4. September 2025, ON 142, wies das Erstgericht einen (weiteren) Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten mit Beschluss vom 8. Jänner 2026, GZ 4 R 228/25s‑149, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[7] Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen diese Entscheidung erhobenen Abänderungsantrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO (iVm § 508 ZPO, § 78 EO) samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs, außerordentlichen Revisionsrekurs und „vollen Rekurs“ als jedenfalls unzulässig zurück.
[8] Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[9] 1. Der in § 508 Abs 4 ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO, § 78 EO) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen dieses die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RS0115271). Erfolgte die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels – wie im vorliegenden Fall – deshalb, weil dieses nicht zulässig sei, so ist der Beschluss hingegen ohne die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 Abs 1 und des § 528 ZPO bekämpfbar (RS0112034).
[10] 2. Der Verpflichtete setzt sich mit der zutreffenden Begründung des Rekursgerichts nicht auseinander, sondern erstattet lediglich Vorbringen zur angeblich bereits erfolgten gänzlichen Befriedigung des Betreibenden.
[11] 3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
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