OGH 3Ob101/26p

OGH3Ob101/26p23.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 9.600,03 EUR sA, I. über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 4 R 52/26k‑156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 21. Mai 2025, GZ 244 E 115/18w‑128, bestätigt wurde, sowie II. über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 2026, GZ 4 R 228/25s‑155, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00101.26P.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Das Erstgericht verwies den Verpflichteten mit seinem Antrag auf Einstellung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 40 EO auf den Rechtsweg.

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]).

[5] 2. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zu II.:

[6] Mit Beschluss vom 4. September 2025, ON 142, wies das Erstgericht einen (weiteren) Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten mit Beschluss vom 8. Jänner 2026, GZ 4 R 228/25s‑149, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

[7] Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen diese Entscheidung erhobenen Abänderungsantrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO (iVm § 508 ZPO, § 78 EO) samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs, außerordentlichen Revisionsrekurs und „vollen Rekurs“ als jedenfalls unzulässig zurück.

[8] Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[9] 1. Der in § 508 Abs 4 ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO, § 78 EO) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen dieses die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RS0115271). Erfolgte die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels – wie im vorliegenden Fall – deshalb, weil dieses nicht zulässig sei, so ist der Beschluss hingegen ohne die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 Abs 1 und des § 528 ZPO bekämpfbar (RS0112034).

[10] 2. Der Verpflichtete setzt sich mit der zutreffenden Begründung des Rekursgerichts nicht auseinander, sondern erstattet lediglich Vorbringen zur angeblich bereits erfolgten gänzlichen Befriedigung des Betreibenden.

[11] 3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

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