European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00070.26D.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Exekutionssache zur Entscheidung über die Eventualbegehren an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 2.676,30 EUR (darin enthalten 445,05 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Betreibende führt neben der Exekution im Sinn des Exekutionspakets nach § 19 Abs 2 EO noch Forderungs- und Rechteexekution gegen die Verpflichtete.
[2] Nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch die Verpflichtete beantragte die Betreibende, die Verpflichtete anzuweisen, eine Eigenabfrage des zentralen Kontenregisters via FinanzOnline durchzuführen und die Ergebnisse dem Gericht in geeigneter Form (zB Screenshot oder Ausdruck) zu übermitteln. In eventu beantragte sie, die Eigenabfrage durch die Verpflichtete mittels „Handlungsexekution“ zu erwirken, hilfsweise die Betreibende zu ermächtigen, die Abfrage im Namen der Verpflichteten durchzuführen. Da die Betreibende in den Jahren 2013 bis 2019 Zahlungen von insgesamt mehr als 12,5 Mio EUR an die Verpflichtete geleistet und diese zusätzlich noch Förderungen von rund 135.000 EUR erhalten sowie zwischen 2017 bis 2019 weitere Einnahmen von rund 1,3 Mio EUR lukriert habe, sei nicht nachvollziehbar, wenn die Verpflichtete im Vermögensverzeichnis nur Kontoguthaben von höchstens 5.000 EUR angebe. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Verpflichtete über weit mehr Vermögen, insbesondere Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots und Zahlungskonten, verfüge. Die Pflicht, das Vermögen offen zu legen, ergebe sich unabhängig allfälliger strafrechtlicher Sanktionen aus §§ 27a, 306 EO.
[3] Das Erstgericht bewilligte das Hauptbegehren.
[4] Das Rekursgericht wies dasHauptbegehren hingegen ab. Im Rahmen der Forderungsexekution sei die verpflichtete Partei gemäß §§ 27a, 306 Abs 1 EO zwar auch verpflichtet, Urkunden herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Die Auskunfts- und Ausfolgungspflichten könnten auch im Weg der §§ 346 ff EO erzwungen werden, wenn diesen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen werde. § 27a Abs 1 EO diene allerdings nur dazu, die bewilligte Exekution effektiv zu betreiben. Der Antrag der Betreibenden ziele hingegen darauf ab, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis zu überprüfen, wofür aber nur ein Vorgehen nach § 47 Abs 4 EO zur Verfügung stehe. Eine zusätzliche Möglichkeit, bisher unbekannte Exekutionsobjekte ausfindig zu machen, solle durch die §§ 27a, 306 EO nicht eröffnet werden. Abgesehen davonerfassten die Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht nur schon vorhandene Urkunden, wohingegen die Verpflichtete hier dazu verhalten werden solle, die auszufolgenden Urkunden erst zu schaffen. Der Beschluss des Erstgerichts sei daher im abweisenden Sinn abzuändern. Die Entscheidungen über die beiden Eventualbegehren sei (mangels Entscheidungsreife) dem Erstgericht vorbehalten.
[5] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts angestrebt wird. Hilfsweise strebt sie die Bewilligung ihres Antrags mit der Einschränkung an, dass die Verpflichtete etwaige personenbezogene Daten Dritter schwärzen dürfe; zudem stellt die Betreibende auch einen Aufhebungsantrag.
[7] In der vom Obersten Gerichtshof als geboten erachteten Revisionsrekursbeantwortung(vgl RS0118686; RS0116198 [T6]) beantragt die Verpflichtete, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, diesem nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[9] 1.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht zu Recht über die beiden Eventualbegehren nicht entschieden hat, zumal es dem Hauptbegehren Folge gegeben hat (RS0037625; RS0037611).
[10] 1.2. Hingegen hatte das Rekursgericht infolgeder Abweisung des Hauptbegehrens auch über das erste bzw über die Eventualbegehren abzusprechen (vgl RS0037603). Zwar hat esdie Eventualbegehren im Spruch seiner Entscheidung nichterwähnt. Aus der Begründung der Rekursentscheidung ergibt sich aber eindeutig, dass das Rekursgericht die Entscheidung (erkennbar mangels Entscheidungsreife) insofern dem Erstgericht vorbehalten und inhaltlich nur eine Teilentscheidung über das Hauptbegehren fällen wollte (vgl dazu RS0040784). Dementsprechend beziehen sich auch der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung nur auf das Hauptbegehren. Das Rekursgericht hat die Behandlung der Eventualbegehren daher nicht etwa unterlassen, sondern darüber, wenn auch nicht in der Sache, sondern im Sinn einer Zurückverweisung an das Erstgericht mangels Entscheidungsreife entschieden (vgl 2 Ob 215/19k Pkt B.1.).
[11] 1.3. Ob es sich dabei um einen echten Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 2 ZPO handelt, der nur im Fall einer hier nicht erfolgten Zulassung anfechtbar ist (vgl RS0043816), bedarf hier keiner Klärung, weil sich die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften nicht gegen das Vorgehen des Rekursgerichts aussprechen. Mangels dahingehender Rüge und Rechtsmittelanträge liegt daher keine Konstellation vor, die es dem Obersten Gerichtshof ermöglichen würde, über die Eventualbegehren selbst inhaltlich abzusprechen (vgl 5 Ob 14/17w Pkt 8.2; RS0037674 [T1]). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist demnach ausschließlich die Teilentscheidung über das Hauptbegehren.
[12] 2.1. Im Revisionsrekurs vertritt die Betreibende dazu weiterhin den Standpunkt, dass die Verpflichtete im Rahmen der ihr durch §§ 27a, 306 EO auferlegten Pflichten auch eine Eigenabfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG durchzuführen und dem Gericht vorzulegen habe. Dies sei auch zweckmäßig, weil der Betreibende dadurch weitere Drittschuldner namhaft machen und mögliche Guthaben in Exekution ziehen könne.
[13] 2.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung der in §§ 27a, 306 EO vorgesehenen Mitwirkungspflichten des Verpflichteten im Rahmen einer Hilfsexekution, also durch gerichtliche Anordnung exekutiver Schritte nach § 27a Abs 2 EO erfolgt (3 Ob 23/25s [Rz 9]; 3 Ob 21/25x [Rz 9]). Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein Auftrag des Gerichts, der keine exekutiven Maßnahmen anordnet, sondern nur auf Herausgabe von Urkunden lautet, nicht vorgesehen ist. Solche Aufforderungen haben vielmehr außergerichtlich zu erfolgen, sind also nur eine mögliche Vorstufe für den Antrag an das Gericht, die Herausgabe erforderlicher Unterlagen oder die Erteilung notwendiger Auskünfte infolge einer nicht ausreichenden Mitwirkung des Verpflichteten im Wege der §§ 346 ff EO zu erzwingen (3 Ob 24/25p [Rz 15]).
[14] 3.1. Das Rekursgericht hat das Hauptbegehren daher schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil für die damit angestrebte bloße Aufforderung der Verpflichteten, die von der Betreibenden geforderten Schritte von sich aus zu setzen, keine Grundlage besteht. Die im Revisionsrekurs relevierten Fragen zum Inhalt und zur Reichweite der Mitwirkungspflichten der §§ 27a und 306 EO stellen sich im Rahmen des Hauptbegehrens daher nicht.
[15] 3.2. Der Revisionsrekurs der Betreibenden erweist sich somit als nicht berechtigt. Dem aus der Begründung erkennbaren Entscheidungswillen des Rekursgerichts folgend war allerdings in Form einer Maßgabe klarzustellen, dass die Entscheidung über die Eventualbegehren wegen der vom Rekursgericht unterstellten fehlenden Spruchreife dem Erstgericht obliegt (17 Ob 18/08h Pkt 7. mwN).
[16] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO.
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