European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00003.26I.0601.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.
[2] Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Angezeigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt aus wichtigen Gründen auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[5] Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren – wie hier – gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt werden soll, stellt einen solchen wichtigen Grund für die Delegierung dar (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T5]).
[6] Dem Antrag des Kammeranwalts ist daher Folge zu geben und die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.
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