European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00018.26K.0527.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Finanzstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung der Angeklagten * V* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last, die nicht durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * C* und * V* (richtig) je mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2025/98 (A I 2 und A II 2 zu C* sowie B I 2 und B II 2 zu V*) sowie nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A I 1, A II 1 und A III zu C* sowie B I 1, B II 1 und B III zu V*) schuldig erkannt.
[2] Danach haben * C* (zu A) und * V* (zu B) im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG [US 14 f]) als faktische Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortliche der nachgenannten Gesellschaften
-) im Zuständigkeitsbereich des (damaligen) Finanzamts Feldkirch und solcherart nunmehr in jenem des Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar in Bezug auf die inländische Zweigniederlassung der
I 1) C* LTD für jeden der Kalendermonate Jänner 2016 bis Mai 2017 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 1.047.030,21 Euro,
II 1) B* LTD für jeden der Kalendermonate Jänner 2016 bis Juni 2016 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 166.946,92 Euro und
III) D* LTD für jeden der Kalendermonate Dezember 2016 bis März 2017 und Mai 2017 bis Mai 2018 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 68.774,17 Euro sowie
-) im Zuständigkeitsbereich des (damaligen) Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und solcherart nunmehr in jenem des Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten durch Unterlassen der auf jeden der nachgenannten Kalendermonate bezogenen Abgabenabfuhr bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats Verkürzungen an Glücksspielabgabe bewirkt, und zwar in Bezug auf die die inländische Zweigniederlassung der
I 2) C* LTD vom Jänner 2016 bis zum Mai 2017 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 1.701.894,64 Euro und
II 2) B* LTD vom Jänner 2016 bis zum Juni 2016 um (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 230.400 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Ihre dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten * C* und * V* jeweils auf Z 5, 5a und 9 lit a, Ersterer überdies auf Z 4, jeweils des § 281 Abs 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Sanktionsausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * C*:
[3] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 459, 19) des Antrags auf Einholung eines Gutachtens „aus dem Bereich Glücksspiel, Buchhaltung und Steuer zum Beweis dafür, dass die Berechnungen bzw. die vorgeworfenen Schadensbeträge, Steuern und Gebühren tatsächlich falsch berechnet wurden“ (ON 440, 12 iVm ON 459, 18), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[4] Denn Verfahrensmängel nach Z 4 können – soweit hier von Bedeutung – nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, dass eine selbständige Tat im Sinn des Finanzstrafrechts Gegenstand eines Freispruchs ist, also sich deren strafbestimmender Wertbetrag auf Null reduziert oder die – allenfalls durch Zusammenrechnung der Wertbeträge (§ 53 Abs 1 FinStrG) determinierte – Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist (RIS‑Justiz RS0124509, 13 Os 14/25w [Rz 13 f]).
[5] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Abgabenart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt (RIS‑Justiz RS0118311 und RS0124712, Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 10 mwN). Selbständige Tat im Bereich der Glücksspielabgabe ist vorliegend jeweils das Unterlassen der Entrichtung der für einen Kalendermonat selbst zu berechnenden Glücksspielabgabe bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (§ 59 Abs 3 erster Satz GSpG).
[6] Mit der Antragsbegründung, das einzuholende Gutachten werde ergeben, dass „die hinterzogenen Beträge im Bereich von weniger als 20% des vorgeworfenen Betrages liegen müssten“ (ON 440, 12 iVm ON 459, 18), wird solcherart gar nicht behauptet, dass das beantragte Gutachten für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage im dargestellten Sinn von Bedeutung sei.
[7] Soweit der Antrag als auf eine (bloße) Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags – die diesbezügliche Beschwerdeargumentation also als auf eine für die Strafbefugnis entscheidende Tatsache (Z 11 erster Fall iVm Z 4 [RIS-Justiz RS0118581]) – gerichtet zu verstehen ist, fehlte es ihm schon an der insoweit gebotenen Ableitung der behaupteten Unrichtigkeit aus konkreten Details der Tatsachengrundlagen der in Rede stehenden Abgabenbescheide (RIS-Justiz RS0087030).
[8] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[9] Hinzugefügt sei, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen § 33 Abs 2 lit a FinStrG keine Qualifikation vorsieht, wenn der Verkürzungsbetrag über 100.000 Euro liegt, vielmehr gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 Abs 1 erster Satz FinStrG hier erst dann gegeben ist, wenn der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, 150.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 150.000 Euro übersteigt.
[10] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist dem Urteil die Passage „[d]ie Zeugen konnten sich aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr richtig erinnern oder waren in Bezug auf den Erstangeklagten wenig bis gar nicht glaubhaft“ nicht zu entnehmen. Die Kritik, diese „pauschale Abqualifizierung sämtlicher Zeugenaussagen“ sei nicht nachvollziehbar, geht daher schon im Ansatz ins Leere.
[11] Die von der Beschwerde vermisste Erörterung der Angaben der Zeugen * D*, * Ö*, * L*, * Öz*, * Özd*, * H* und * U* findet sich auf den US 18, 19 f und 21. Hinsichtlich der als zu Unrecht unerörtert geblieben kritisierten Angaben von weiteren namentlich genannten Zeugen unterlässt die Rüge schon die für die erfolgreiche Geltendmachung von Unvollständigkeit erforderliche Bezeichnung der jeweiligen Fundstelle im Akt (RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T4]).
[12] Der Sache nach wendet sich die Beschwerde bloß mit eigener Bewertung von Verfahrensergebnissen– insbesondere der von den Tatrichtern differenziert beurteilten (dazu RIS-Justiz RS0098372) Verantwortung der * V* (siehe US 17 f) – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[13] Dass im Rahmen der Begründung der Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung auf die „ON 144“ verwiesen (ON 459, 19), im Urteil in diesem Zusammenhang aber die „ON 444“ angeführt wird (US 23), stellt dem Beschwerdevorbringen zuwider keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar (siehe zu den Kategorien 13 Os 35/20a mwN).
[14] Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer weitgehend im Hintergrund hielt und * V* das operative Geschäft führte (US 14), und wonach der Beschwerdeführer „führend tätig war“ (US 22) und „das letzte Wort bei wichtigen Entscheidungen“ hatte (US 14), sind nicht entscheidend (vgl dazu Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 398 ff). Der insoweit erhobene Einwand eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) geht damit schon von vornherein ins Leere (RIS-Justiz RS0117499).
[15] Dass der Beschwerdeführer nach Angaben des Zeugen * G* der „Boss“ gewesen sei, wird in den Entscheidungsgründen nicht angeführt. Die auf dieser Behauptung aufbauende Kritik der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) geht daher schon im Ansatz fehl.
[16] Der Beschwerdeeinwand, es sei im Urteil nicht erwähnt, dass der Zeuge G* „etc“ angegeben habe, bleibt unverständlich.
[17] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS‑Justiz RS0135412). Indem die Rüge den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter bloß eigene Spekulationen gegenüberstellt, entspricht sie diesen Anforderungen nicht.
[18] Soweit die Tatsachenrüge die „Schadenshöhe“ thematisiert, ohne zu behaupten, dass sich der auf (wenigstens) eine von mehreren selbständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag (§ 53 Abs 1 erster Satz FinStrG) auf Null reduziert oder die Gerichtszuständigkeit (§ 53 Abs 1 FinStrG) zu verneinen ist (Lässig in WK2 FinStrG Vor FinStrG Rz 13), fehlt es auch ihr an Schuld- oder Subsumtionsrelevanz (erneut RIS‑Justiz RS0124509, 13 Os 14/25w [Rz 13 f]). Unter dem Aspekt allfälliger Überschreitung der Strafbefugnis (Z 11 erster Fall iVm Z 5a) gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen zu wecken (dazu RIS-Justiz RS0119583).
[19] Die Rechtsrüge (richtig Z 9 lit a) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach „[f]ür die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere die Erstattung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung der Abgaben“, beide Angeklagten gemeinsam verantwortlich waren (US 14 und 23), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[20] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tathergang und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten (US 23) ist der Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * V*:
[21] Der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 dritter Fall) zuwider können die Feststellungen, wonach sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken des Tatzeitraums in Kroatien aufgehalten hat und wonach sie im gesamten Tatzeitraum ihre faktischen Geschäftsführungstätigkeiten ausgeführt hat (US 17), ohne Verstoß gegen den logischen Satz vom Widerspruch nebeneinander bestehen (dazu Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 438).
[22] Soweit die Rüge ohne Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse eigene Erwägungen zur Stellung der Beschwerdeführerin anstellt, spricht sie keine der Kategorien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO an (dazu erneut 13 Os 35/20a mwN).
[23] Indem sie aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (siehe dazu insbesondere US 17), wendet sich die nominell auf Z 5 zweiter Fall gestützte Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[24] Die eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung der abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin behauptende, dabei aber die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 17 f) übergehende Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).
[25] Soweit die Beschwerde einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen, wonach * C* das letzte Wort bei wichtigen Entscheidungen hatte, hauptsächlich im Hintergrund tätig war, seine Tätigkeit strategischer Natur (US 13) und er derjenige war, der führend tätig war (US 21), sowie jenen, wonach die Beschwerdeführerin das operative Geschäft führte, Arbeitspläne erstellte, Reparaturen organisierte und Mitarbeiter einstellte sowie Abrechnungen mit dem Buchhalter durchführte (US 13 f), einwendet, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen (vgl dazu erneut Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 398 ff). Die Behauptung, das Erstgericht „hätte klären müssen“, ob die Beschwerdeführerin „eigenverantwortlich Entscheidungen treffen konnte oder ob sie – wie die Feststellungen nahe legen – Weisungen des Erstangeklagten umsetzte“ (der Sache nach Z 9 lit a), orientiert sich nicht an den Feststellungen, wonach die beiden Angeklagten für die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere die Erstattung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung der Abgaben gemeinsam verantwortlich waren (US 14). Damit verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[26] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431). Ein solches Fehlzitat behauptet die Beschwerde mit der Kritik an den von den Tatrichtern aus den Angaben des Zeugen * H* gezogenen Schlussfolgerungen (dazu US 21) nicht (vgl RIS‑Justiz RS0099431 [T16]).
[27] Mit der Behauptung des Fehlens von Beweismitteln gelangt die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS‑Justiz RS0128874).
[28] Der Hinweis auf die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie eigene beweiswürdigende Erwägungen zu vom Erstgericht gewürdigten Zeugenaussagen (siehe US 18 bis 21) wecken beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a (dazu abermals RIS‑Justiz RS0119583).
[29] Die Rechtsrüge (richtig Z 9 lit a) stellt den – erfolglos bekämpften – Feststellungen des Erstgerichts zur faktischen Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und ihrer abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit (US 14) bloß eigene Erwägungen gegenüber. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[30] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) sieht § 33 Abs 5 letzter Satz FinStrG neben der Geldstrafe die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerade nicht zwingend, sondern (soweit hier von Interesse) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FinStrG vor. Solcherart darf für Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) allein dann auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn dies spezial‑ oder generalpräventive Gründe verlangen (siehe dazu Lässig in WK2 FinStrG § 15 Rz 6 und § 33 Rz 51). Das auf Z 11 dritter Fall gestützte Vorbringen, das Erstgericht, das zwar bei beiden Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen neben den Geldstrafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen als notwendig erachtete, davon aber wegen des in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Verstoßes gegen Art 6 MRK absah (US 25), hätte (auch) Freiheitsstrafen von zumindest einem Monat verhängen müssen, geht somit fehl.
[31] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung der Angeklagten * V* wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 451) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[32] Die Entscheidung über die Berufungen im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[32] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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