European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00045.26G.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748; RS0043919). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T18]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
[2] 2. Der Revisionsrekurs bemängelt die unterlassene Einholung eines (familien‑)psychologischen Sachverständigengutachtens. Es gehört nicht zu den Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens, in jedem Fall ein solches einzuholen (7 Ob 144/24p). Vielmehr kann auch die Stellungnahme der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar (RS0108449 [T4]; 7 Ob 144/24p).
[3] 3. Eine Rechtsrüge wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt.
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