European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00061.26B.0526.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Der Kläger brachte eine Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ein. Nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Erlassung des Unterlassungsauftrags begehrte er die Sicherung seines Unterlassungsbegehrens mittels einstweiliger Verfügung.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung dieses Antrags durch das Erstgericht. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Zur Bewertung eines im Weg des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
1.1. Normativer Streitwert nach § 59a JN
[4] 1.1.1. Die mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG; BGBl I 2020/148), in die JN eingefügte Bestimmung des § 59a JN normiert einen festen Streitwert für das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO. Die Normierung eines festen Streitwerts im Mandatsverfahren ist Teil des vom HiNBG verfolgten Zieles, einen Beitrag zur raschen Verfolgung und Beseitigung von massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen – im Weg des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO – mittels eines niederschwelligen und kostengünstig gestalteten, vereinfachten Unterlassungsverfahrens bei Hasspostings zu leisten (vgl Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] § 59a JN Rz 2; ErlRV 481 BlgNR 27. GP 2, 9). Dazu gehört nach Ansicht der Materialien aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Gewaltschutzverfahren und wegen des einfachen Zugangs für die Bevölkerung etwa auch die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 6 JN (ErlRV 481 BlgNR 27. GP 9; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 49 JN Rz 21/1).
[5] 1.1.2. Die Materialien gehen davon aus, dass es sich bei den im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO verfolgbaren Ansprüchen (jedenfalls in der Regel) um solche handeln werde, die nicht vermögensrechtlicher Natur seien; sie halten aber eine andere Auslegung für denkbar (ErlRV 481 BlgNR 27. GP 11; I. Faber, Der Zugang zum OGH bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte, in Konecny‑FS [2022] 89 [97]).
[6] Der normativ festgelegte Streitwert in § 59a JN sollte offenkundig eine – den vorgenannten Zielen des einfachen und kostengünstigen Zugangs zu Gericht dienende – bestimmte prozessuale Behandlung von im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO verfolgten Ansprüchen anordnen (vgl Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 59a JN Rz 2; I. Faber, in Konecny‑FS 89 [98]).
[7] 1.1.3. Unabhängig von der Frage, ob einzelne Ansprüche, die nach § 549 ZPO geltend gemacht werden, jeweils konkret einer Bewertung in Geld zugänglich sind oder nicht, normiert § 59a JN den in Verfahren, die gemäß § 549 ZPO angestrengt werden, geltenden Streitwert und legt ihn mit 5.000 EUR fest. Der Gesetzeswortlaut ist insofern klar.
[8] Weil der Zugang zum Obersten Gerichtshof bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erwünscht war, aber „aufgrund der Festlegung des Streitwerts mit 5.000 Euro“ seine Anrufung nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre (siehe ErlRV 481 BlgNR 27. GP 11), wurde mit dem HiNBG aus Gründen der Rechtssicherheit der Ausnahmekatalog in § 502 Abs 5 ZPO (zeitlich begrenzt) erweitert und angeordnet, dass die Absätze 2 und 3 leg cit für Streitigkeiten nach § 549 ZPO nicht gelten.
1.2. Zur Geltung von § 59a JN im anschließenden ordentlichen Verfahren
[9] 1.2.1. Voraussetzung für die Anwendung des gesetzlich festgelegten Streitwerts von 5.000 EUR ist gemäß § 59a JN nur das Vorliegen einer Klage auf Unterlassung nach § 549 ZPO. Es könnte sich die Frage stellen, ob § 59a JN auch in dem an die über die Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrag gestellten anschließenden ordentlichen Verfahren gilt (vgl Mokrejs‑Weinhappel, Zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von „Hass im Netz“, ÖJZ 2021, 53 [54, 59, insbes bei FN 54]; Ristic/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass im Netz Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021/23 [241, 243 FN 56]; Pierer, Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, MR 2021, 27 [36]), sei es, dass das ordentliche Verfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Unterlassungsauftrags oder dass es nach der Erhebung von Einwendungen des Beklagten gegen den Unterlassungsauftrag geführt wird.
[10] 1.2.2. Nach Ansicht des Senats bleiben sowohl die Streitwertfestsetzung als auch der erleichterte Zugang zum Obersten Gerichtshof für das gesamte Verfahren über den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufrecht.
[11] Im nach Erhebung von Einwendungen durchzuführenden ordentlichen Verfahren ist – auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO gefehlt haben – über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs zu entscheiden und gegebenenfalls der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten (6 Ob 122/22p). Ein gegenteiliges Verständnis, wonach die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Mandatsverfahrens im fortgesetzten (ordentlichen) Verfahren nicht zu gelten hätten, ließe etwa auch der Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 5 ZPO faktisch keinen Anwendungsbereich (vgl RS0008773), weil Entscheidungen, die mit Revision anfechtbar wären, nicht in einem in dem Sinne verstandenen „Mandatsverfahren“ ergehen würden.
[12] Aber auch nach Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen des § 549 ZPO bleiben diese Sonderbestimmungen für das danach eingeleitete ordentliche Verfahren über den mit der Klage geltendgemachten Unterlassungsanspruch aufrecht (aM wohl Mokrejs‑Weinhappel, ÖJZ 2021, 53 [59]; Ristic/Frybert, JAP 2020/2021/23 [241, 243]). Zwar ist dann nicht über die Aufrechterhaltung des Unterlassungsauftrags zu entscheiden. Wie nach Erhebung von Einwendungen ist aber auch in diesem Fall die Berechtigung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in einem ordentlichen Verfahren zu beurteilen, ohne dass es auf das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 549 ZPO ankäme. Eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle wäre im Hinblick darauf nicht sachgerecht und würde angesichts der gerade für unvertretene Parteien nicht leicht erkennbaren Zusammenhänge zwischen den materiellen und prozessualen Anforderungen der in Rede stehenden Rechtsverfolgung (vgl Höllwerth in Höllwerth/Ziehensack, ZPO² § 59a JN Rz 4) das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines niederschwelligen und kostengünstig gestalteten, vereinfachten Unterlassungsverfahrens (oben Punkt 1.1.) nicht ausreichend berücksichtigen.
[13] 1.2.3. Zusammenfassend gilt für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren.
[14] Bewertungen – wie hier durch das Rekursgericht – sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.
[15] 1.2.4. Wird – wie hier – nach Erhebung einer Klage auf Unterlassung nach § 549 ZPO während des ordentlichen Verfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beantragt (vgl dazu 6 Ob 26/26f ErwGr 1. ff), kann der Streitwert im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht höher sein, als der dem Hauptanspruch zukommende, hier daher der gesetzlich zugeordnete von 5.000 EUR. Die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 5 ZPO idF HiNBG erstreckt sich kraft des Verweises auf § 502 Abs 5 ZPO in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO auch auf das Verfahren über einen Revisionsrekurs. Abseits der Sonderbestimmung des § 402 Abs 1 Satz 2 EO gelten nach §§ 402 Abs 4, 78 EO im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung die Bestimmungen der ZPO. Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher auch im Rahmen des Verfahrens über eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 549 ZPO verfolgten Unterlassungsanspruchs trotz des Streitwerts von 5.000 EUR nach §§ 502 Abs 5 Z 5 iVm 528 Abs 2 Z 1 ZPO nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO maßgeblich.
[16] 2. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers aber nicht auf:
[17] 2.1. Für die Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten maßgebend (vgl RS0031883). Äußerungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RS0031883 [T9]). Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RS0031883 [T12, T15]).
[18] 2.2. Zwar besteht (unter anderem) an der Verbreitung von Wertungsexzessen (RS0054817 [T31, T45]) kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse (6 Ob 77/22z ErwGr 2.2.). Allerdings müssen nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen, sobald sie die politische Bühne betreten oder sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RS0054817 [T27, T34]; vgl RS0115541). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind dann hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (RS0054817 [T31]). Art 10 EMRK schützt dabei nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedes Unwerturteil, das nicht in einem Wertungsexzess gipfelt (RS0115541 [T26]; RS0054817 [T45]).
[19] 2.3. Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0113943). Anderes würde nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz gelten (vgl RS0113943 [T2]).
[20] 2.4. Das Rekursgericht war der Ansicht, der Kläger sei über Jahre hinweg regelmäßig als Diskussionsgegner des Verfassers des vom Beklagten kommentierten Beitrags in Sendungen eines privaten Fernsehsenders aufgetreten. Der Kläger gestehe selbst zu, eine Person von öffentlichem Interesse zu sein und sehe es als Teil seines publizistischen Engagements an, seine Ansichten zu aktuellen politischen und gesellschaftlichen Themen durch öffentliche Stellungnahmen zu vermitteln und damit einen aktiven Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.
[21] Der Verfasser des Facebook-Beitrags habe dem Kläger zusammengefasst vorgeworfen, durch öffentliche Äußerungen zu gesellschaftlichen und politischen Themen Kritik zu provozieren und die Kritiker anschließend mit der „Klagskeule“ zu konfrontieren, um sich zu bereichern. Er werde dem Kläger dies „[h]eute in der Sendung – live und ungeschminkt - […] sagen. Laut. Klar. Und für alle hörbar. Denn irgendjemand muss diesen Irrsinn beim Namen nennen – und ich werde das tun. […]“.
[22] Der Kommentar des Beklagten dazu sei im Gesamtzusammenhang mit diesem Beitrag zu betrachten. Der Durchschnittsleser verstehe den Kommentar des Beklagten „A feste Watschn“ als Zustimmung zur geplanten (verbalen) Konfrontation des Klägers. Der Begriff „Taugenichts“ bringe in diesem Kontext darüber hinaus die Missbilligung des Beklagten über das im Facebook‑Beitrag beschriebene Vorgehen des Klägers gegenüber Kritikern zum Ausdruck. Der inkriminierte Kommentar sei daher insgesamt eine wertende Meinungsäußerung betreffend das Verhalten des Klägers. Er weise einen ausreichenden Sachbezug zu einer öffentlich geführten Debatte auf, die sich auf den Umgang des Klägers mit Kritikern seiner öffentlich geäußerten und (auch) politische Themen betreffenden Ansichten beziehe. Die Diffamierung der Person des Klägers stehe nicht im Vordergrund. Ein Wertungsexzess liege nicht vor. Mangels Rechtswidrigkeit des Kommentars sei der erhobene Unterlassungsanspruch nicht bescheinigt und der diesbezügliche Sicherungsantrag abzuweisen.
[23] 2.5. Diese Auffassung hält sich im Rahmen des dem Rekursgericht offenstehenden Beurteilungsspielraums. Der Kläger trug (auch) die gegenständliche Diskussion um sein Vorgehen gegen kritische Online‑Kommentare öffentlich per Online TV‑Duell aus. Wenn das Rekursgericht dem Kläger vor diesem Hintergrund eine deutlich höhere Toleranzgrenze bei kritischen Kommentaren zu diesem Vorgehen zumutete, die der Kommentar des Beklagten noch nicht übersteige, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Weshalb den Äußerungen des Beklagten ein „Sachbezug“ zu einem Verhalten des Klägers fehle, vermag der Revisionsrekurs angesichts deren erkennbarer Bezugnahme auf die im kommentierten Beitrag erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar darzulegen; ebenso wenig ein naheliegendes Verständnis (vgl RS0121107 [T4]) der Äußerungen durch das Durchschnittspublikum als Aufforderung zu körperlicher Gewalt gegen den Kläger.
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