European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:001FSC00001.26A.0521.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus der Verletzung von Fürsorgepflichten der Strafvollzugsanstalt ableitet.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
[3] Der Antragsteller erhob dagegen fristgerecht Rekurs, wobei er darin auch die Befangenheit der Erstrichterin behauptete.
[4] Das Erstgericht übermittelte daher den Akt dem zuständigen Ablehnungssenat zur Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag.
[5] Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 11. 2. 2026, 38 Nc 5/26i, zurück.
[6] Der Antragsteller beantragte daraufhin innerhalb der Rekursfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Entscheidung des Ablehnungssenats und führte in diesem Schriftsatz bereits Rekursgründe aus.
[7] Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 9. 3. 2026 mit der Begründung ab, in diesem Rekursverfahren bestehe keine absolute Anwaltspflicht und der Antragsteller verfüge gerichtsbekannt über ausreichendes juristisches Wissen.
[8] Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses veranlasste das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Vorlage des vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurses im Ablehnungsverfahren an das Oberlandesgericht Wien. Dieses Rekursverfahren ist dort seit 29. 4. 2026 zu 14 R 76/26p anhängig, eine Entscheidung im Ablehnungsverfahren ist bislang nicht ergangen. Eine Vorlage des vom Antragsteller im ursprünglichen Verfahrenshilfeverfahren erhobenen Rekurses an das Oberlandesgericht Wien erfolgte (daher) bisher nicht.
[9] Der Antragsteller stellte am 30. 4. 2026 beim Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag wegen einer von ihm behaupteten Säumnis dieses Gerichts bei Erledigung seines Rekurses gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags.
[10] Das Oberlandesgericht Wien legte (zu 14 Nc 2/26i) den Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof mit der Äußerung vor, es sei im Hinblick auf die Verfahrenslage nicht säumig.
Rechtliche Beurteilung
[11] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
[12] 1. Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn etwa der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet (RS0059248 [T1]).
[13] 2. Hier hat der Antragsteller zwar nicht den zuständigen Rechtsmittelsenat des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt, wohl aber die Richterin, die über seinen Verfahrenshilfeantrag in erster Instanz entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0046034) ist dann, wenn ein abgelehnter Richter vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags eine „Endentscheidung“ gefällt hat, über einen Rekurs der ablehnenden Partei gegen diese Entscheidung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RS0042079 [T1, T2]). Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rekursgericht im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt daher erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Ablehnungsverfahren in Betracht. Der vom Antragsteller im Verfahren über die Verfahrenshilfebewilligung erhobene Rekurs wurde daher zutreffend dem Oberlandesgericht Wien bisher gar nicht vorgelegt.
[14] 3. Liegt aber – wie hier – die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
