European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00078.26Y.0519.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Erstantragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[2] 2. Die vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
