European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00058.26I.0429.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß § 91 GOG – und damit funktionell als Erstgericht (vgl 8 Fsc 1/14k) – den am 19. Februar 2026 eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung mit der Begründung zurück, die Betroffene sei aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit zu einer Willensbildung und entsprechenden Willensäußerung gar nicht in der Lage, weshalb ihr die Verfahrensfähigkeit fehle. Der Fristsetzungsantrag stamme offenkundig nicht von der Betroffenen selbst, sondern aus ihrem Betreuungsumfeld. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 2. März 2026 zugestellt.
[2] Der von der Betroffenen dagegen erhobene – nicht vom Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG erfasste (vgl RS0059291 [T4]) – Rekurs ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ergeht im Rahmen der Gerichtsbarkeit nicht in einem gesonderten Verfahren, weshalb die für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften maßgebend sind (vgl RS0106887).
[4] 2. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage. Die Rekursfrist endete daher am 16. März 2026, sodass das erst am 24. März 2026 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.
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