OGH 3Ob63/26z

OGH3Ob63/26z29.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen H*, vertreten durch den Vorsorgebevollmächtigten Ing. B*, dieser vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin C*, vertreten durch Mag. Zeno Agreiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. März 2026, GZ 52 R 107/25d‑37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00063.26Z.0429.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Tochter der Betroffenen (im Folgenden: Einschreiterin) gegen die Einstellung des über Anregung der Einschreiterin eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mangels Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin als unzulässig zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Einschreiterin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3] 1. Nach § 127 Abs 1 AußStrG sind die dort genannten Personen, zu denen auch die volljährigen Kinder der betroffenen Person gehören, von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu verständigen. Einem solchen Angehörigen, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gemäß § 127 Abs 3 AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs zu.

[4] 2. Angehörige haben auch nach der aktuellen Rechtslage kein Recht darauf, durch Antragstellung ein Erwachsenenschutzverfahren einzuleiten. Sie haben auch kein Recht, einen Umbestellungsantrag (Antrag auf Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person) zu stellen. Aus dem Rekursrecht der Angehörigen nach § 127 Abs 3 iVm § 128 AußStrG ist gerade kein solches Antragsrecht abzuleiten (8 Ob 119/20p mwN = RS0132952 [T1]; 8 Ob 115/21a).

[5] 3. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es die Rekurslegitimation der Einschreiterin – deren Verständigung von der Einleitung des Verfahrens die Betroffene übrigens ausdrücklich abgelehnt hat – verneinte.

[6] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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