OGH 1Nc17/26d

OGH1Nc17/26d29.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin DI A*, vertreten durch Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Antragsgegner O*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Delegierungsantrag des Antragsgegners im Verfahren AZ 408 Fam 22/19w des Bezirksgerichts Graz‑West den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00017.26D.0429.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag vom 2. Februar 2026 auf Delegierung der Familienrechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

[2] 2. Die Möglichkeit der Delegierung nach § 31 JN besteht grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren (RS0046292). Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (1 Nc 32/22d Rz 2; vgl RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333). Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann dagegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042 [T1]).

[3] 3. Der Mann stützt seinen Antrag, soweit diesem überhaupt eine schlüssige Darstellung zu entnehmen ist, auf die Behauptung schwerer Verfahrensverstöße im Aufteilungsverfahren, deretwegen eine „befangene Rechtspflege am aktuellen Standort“ zu besorgen sei. Die unzumutbare Verfahrensdauer und die „Instabilität“ des – bisher beim Erstgericht von fünf verschiedenen Richtern geführten – Verfahrens lasse auf die „völlige Handlungsunfähigkeit des aktuellen Gerichtsstandortes“ schließen. Damit bringt er keine Gründe im Sinn der dargestellten Rechtsprechung vor, die eine Delegierung rechtfertigen können (vgl 1 Nc 32/22d Rz 3 ua).

[4] 4. Der Antrag des Mannes ist daher abzuweisen.

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