European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00049.26H.0428.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsenem Einantwortungsbeschluss wies das Erstgericht das Mehrbegehren des Gerichtskommissärs auf Zuspruch einer Gebühr von weiteren 210,60 EUR ab.
[2] Ausschließlich gegen diese Abweisung richtete sich der Rekurs des Gerichtskommissärs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.
[3] Es sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Auch wenn der Gerichtskommissär im Rekurs die „Bewertung der Versicherungsleistung in den Aktiva“ bekämpfe, liege eine Entscheidung im Kostenpunkt vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“des Gerichtskommissärs ist jedenfalls unzulässig.
[5] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (RS0007695 [T6, T27]). Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.
[6] Dass die Entscheidung über den Umfang der dem Gerichtskommissär zustehenden Gebühren von der Beantwortung von über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen abhängen mag, kann daran nichts ändern.
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