European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00147.25X.0428.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der zugleich gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
* D* wird für die ihm zur Last liegenden Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) sowie der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB (II./) unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die vom 15. November 2024, 17:20 Uhr, bis zum 30. September 2025, 11:40 Uhr, erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2019, AZ 162 Hv 64/19y, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * D* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 erster und zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* und W*
I./ im September 2024 (zu ergänzen – US 10 f: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) zum Raub des * O* und des * V*, die am 30. September 2024 Gewahrsamsträgern einer im Urteil näher genannten Bankfiliale durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen wegnahmen, indem die Genannten maskiert die Filiale betraten, V* eine Gasdruckpistole zog und gegenüber dem Angestellten N* äußerte „das ist ein Überfall, wo ist das Geld“, wobei einer der Täter aus einem Tresor 78.790 Euro entnahm, dadurch beigetragen, dass er mit O* und V* die Tatausführung plante, mehrmals mit den beiden im Hinblick darauf telefonierte, sie sich vor dem Raub in L* trafen und er verabredungsgemäß die Raubbeute übernahm und nach W* verbrachte;
II./ nach der zu I./ beschriebenen Tat Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 59.910 Euro, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich aus dem in Punkt I./ genannten Raub, herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern
1./ umgewandelt, indem er einen Teil der Raubbeute
a./ am 26. Oktober 2024 in Höhe von 870 Euro auf das Girokonto von * S* einzahlte und im Anschluss 800 Euro von diesem Konto behob;
b./ am 27. Oktober 2024 in Höhe von 2.000 Euro in den Kauf eines Pkw investierte;
2./ nach dem 30. September 2024 übertragen, indem er einen Teil der Raubbeute an * S* übergab, die 47.000 Euro in ihrer Wohnung versteckte (i./) und 10.040 Euro auf ihre Konten einzahlte (ii./).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.
[4] Nach den wesentlichen Feststellungen zum Schuldspruch I./ trug der Beschwerdeführer zum vorliegenden Raub dadurch bei (§ 12 dritter Fall StGB), dass er diesen mit den unmittelbaren Tätern O* und V* gemeinsam plante, sich mit den Genannten in Tatortnähe traf, sie dort unterstützte und schließlich die Raubbeute übernahm (US 9 f).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) allein die konstantierte Planung der Tat kritisiert, stellt sie den Schuldspruch gar nicht in Frage und wendet sich solcherart nicht gegen entscheidende Tatsachen (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
[6] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass das Erstgericht die Planung der Tat – und damit auch das Wissen des Beschwerdeführers um den Einsatz einer Waffe beim Raubgeschehen – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf seine zahlreichen Telefonate mit den unmittelbaren Tätern, die Anwesenheit in unmittelbarer Tatortnähe, die Verwendung eines auf eine dritte Person angemeldeten Mobiltelefons, sein Zugeständnis, von den unmittelbaren Tätern eine Tasche übernommen zu haben, sowie schließlich auch auf den persönlichen Eindruck der Tatrichter zu dessen „überlegenen geistigen Kapazitäten“ stützen konnte (vgl US 12 ff). Hingegen präsentieren sich die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerde als bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[7] Ob (bereits) der Tatplan vorsah, dass der Beschwerdeführer die Raubbeute in Sicherheit bringen sollte, ist angesichts der eingangs dargestellten (weiteren) Beteiligungshandlungen und insbesondere aufgrund der unbekämpft gebliebenen Konstatierung (US 10), dass D* die Beute tatsächlich übernahm (zu den zeitlichen Grenzen einer strafbaren Beitragshandlung vgl RIS‑Justiz RS0090346 [T2]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 12 Rz 17), nicht entscheidend.
[8] Die zu II./2./a./i./ getroffene Feststellung, wonach * S* einen Teil der ihr vom Angeklagten übergebenen Beute in Höhe von 47.000 Euro versteckte, gründete das Schöffengericht – logisch und empirisch einwandfrei – auf die eigenen geständigen Angaben dieser Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren sowie auf die Sicherstellung des Betrags, an dem noch die Banderole der Bank angebracht war (US 16). Diesen Schlussfolgerungen setzt die Beschwerde bloß eigene Thesen zur (aus Täterlogik) fehlenden Plausibilität einer solchen Vorgehensweise entgegen, womit sie sich erneut in einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter erschöpft.
[9] Soweit die Rüge hinsichtlich des an S* weiters zur Einzahlung auf ihre Konten übergebenen Betrags von 10.040 Euro (II./2./a./ii./) allein bezweifelt, ob dieser aus dem zu I./ abgeurteilten Raub stammt, stellt sie den – insoweit allein entscheidungswesentlichen – kriminellen Ursprung dieses Geldes (§ 165 Abs 5 StGB) gar nicht in Frage.
[10] Ob der Angeklagte in der Folge weitere Geldwäscheaktionen in Form eines angedachten Grundstückskaufs in Ungarn plante (US 17), ist gleichsam nicht entscheidend.
[11] Auf das Vorbringen betreffend das Schuldspruchfaktum II./1./b./ ist nicht mehr einzugehen. Denn einerseits handelt es sich bei den Tatvarianten des § 165 Abs 1 StGB um ein alternatives Mischdelikt (RIS-Justiz RS0129615 [T1]), andererseits erlauben bereits die (erfolglos bekämpften) Konstatierungen zu II./2./a./ die Subsumtion unter die (vorliegend maßgebliche) Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB.
[12] Der bloße Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen zur Mängelrüge (in der im Übrigen erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht geltend gemacht wurden) entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).
[13] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
[14] Hingegen wendet die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) – der Auffassung der Generalprokuratur zuwider – im Ergebnis zu Recht ein, dass § 39a Abs 1 Z 5 StGB mit Blick auf die Feststellungen, wonach sich der Angeklagte in „unmittelbarer Nähe“ des Tatorts befand (US 9), nicht zum Tragen kommt.
[15] Bei der gleichsinnigen Vorschrift des § 84 Abs 5 Z 2 StGB stellen Rechtsprechung und Lehre darauf ab, dass die Tat nach dem Inhalt der Vereinbarung ausgeführt wird und die Täter (unabhängig davon, ob sie unmittelbare Täter sind [§ 12 erster Fall StGB]) am Tatort als Einheit auftreten (RIS‑Justiz RS0092805, RS0092818; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 87; Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB5 § 84 Rz 49; Kienapfel/Schroll SB BT I5 § 84 Rz 64; Fuchs/Reindl-Krauskopf BT I8 Kap 6 Rz 35). Nichts anderes wird im Übrigen bei der Auslegung der ebenfalls vergleichbaren Norm des § 218 Abs 2b StGB vertreten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 218 Rz 25b; Philipp in WK2 StGB § 218 Rz 19/17).
[16] Zu § 39a Abs 1 Z 5 StGB geht die Lehre – mit Verweis auf die gleiche Formulierung – ebenso von einer § 84 Abs 5 Z 2 StGB entsprechenden Position aus (vgl Schröder, SbgK § 39a Rz 73 ff; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 39a Rz 6; Flora in WK2 StGB § 39a Rz 12; siehe auch Einführungserlass des BMVRDJ GZ S318.040/0016-IV 1 2019 zum GewaltschutzG 2019). Hinweise, dass der Gesetzgeber bei § 39a Abs 1 Z 5 StGB Abweichendes zu den oben genannten Vorschriften des Besonderen Teils regeln wollte, ergeben sich mit Blick auf die (zu diesem Thema schweigenden) Gesetzesmaterialien des GewaltschutzG 2019 nicht.
[17] Bleibt anzumerken, dass der sachliche Grund für die solcherart von Lehre und Rechtsprechung einheitlich – im Verhältnis zum bloßen Wortlaut einschränkend – vertretene Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Auftretens am Tatort ohne Weiteres in der höheren Gefährlichkeit mehrerer anwesender Täter und der damit verbundenen Wirkung auf das Opfer erblickt werden kann (vgl Fuchs/Reindl-Krauskopf BT I8 Kap 6 Rz 35).
[18] (Teil-)Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich ist die Folge.
[19] Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren (§ 39 Abs 1 StGB [US 5 ff]) – als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und als mildernd keinen Umstand.
[20] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.
[21] Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.
[22] Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeiten hat gemäß § 400 StPO der Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624).
[23] Angesichts der nunmehr bereits dritten Verurteilung wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen bedurfte es auch zusätzlich des Widerrufs der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2019, AZ 162 Hv 64/19y, gewährten bedingten Strafnachsicht. Selbst die anlässlich des nachfolgenden Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2020, AZ 153 Hv 53/20s, erfolgte Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre vermochte den Angeklagten nicht von der Begehung der nunmehr abgeurteilten Straftaten abzuhalten.
[24] Auf diese Entscheidung war der Angeklagte mit seiner Beschwerde zu verweisen.
[25] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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