European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00047.26V.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen ordneten das Ruhen der Stimmrechte der Erstantragsgegnerin für alle Aktien oder sonstigen Anteile an der Zweitantragsgegnerin bis zur Feststellung durch die FMA, dass die mit Mandatsbescheid angeordneten Maßnahmen, und zwar der Kapitalerhöhung, Veräußerung des Bankbetriebs an einen geeigneten Erwerber bzw die Auflösung und ordnungsgemäße Liquidation der Gesellschaft, durchgeführt wurden, an.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.
[3] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497; zum Firmenbuchverfahren vgl 6 Ob 188/23z Rz 4). Die Beschwer fehlt einem Rechtsmittel dann, wenn die bekämpfte Entscheidung durch eine nachfolgend getroffene Entscheidung oder Vereinbarung überholt ist.
[4] 2. Dies ist hier der Fall: Seit 5. 2. 2026 ist im Aktienbuch der Zweitantragsgegnerin die neue Alleinaktionärin eingetragen. Der Erstantragsgegnerin kommen seither keine Stimmrechte mehr zu.
[5] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Die Antragstellerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Mangels einer Bewertung des Anspruchs schon im Antrag (§ 4 RATG) ist für ihren Kostenersatzanspruch nur der Zweifelsstreitwert des § 14 lit b RATG von 10.000 EUR maßgebend.
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