OGH 6Ob47/26v

OGH6Ob47/26v22.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A* Ltd., *, vertreten durch LEITNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. A* AG, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ruhens der Stimmrechte nach § 20 Abs 5 Z 3 BWG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 4 R 1/26p‑16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. November 2025, GZ 5 FR 6994/25m‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00047.26V.0422.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erstantragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen ordneten das Ruhen der Stimmrechte der Erstantragsgegnerin für alle Aktien oder sonstigen Anteile an der Zweitantragsgegnerin bis zur Feststellung durch die FMA, dass die mit Mandatsbescheid angeordneten Maßnahmen, und zwar der Kapitalerhöhung, Veräußerung des Bankbetriebs an einen geeigneten Erwerber bzw die Auflösung und ordnungsgemäße Liquidation der Gesellschaft, durchgeführt wurden, an.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.

[3] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497; zum Firmenbuchverfahren vgl 6 Ob 188/23z Rz 4). Die Beschwer fehlt einem Rechtsmittel dann, wenn die bekämpfte Entscheidung durch eine nachfolgend getroffene Entscheidung oder Vereinbarung überholt ist.

[4] 2. Dies ist hier der Fall: Seit 5. 2. 2026 ist im Aktienbuch der Zweitantragsgegnerin die neue Alleinaktionärin eingetragen. Der Erstantragsgegnerin kommen seither keine Stimmrechte mehr zu.

[5] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Die Antragstellerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Mangels einer Bewertung des Anspruchs schon im Antrag (§ 4 RATG) ist für ihren Kostenersatzanspruch nur der Zweifelsstreitwert des § 14 lit b RATG von 10.000 EUR maßgebend.

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