European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00027.26V.0421.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Mai 2025, GZ 327 Hv 28/25s‑56.4, wurde * A* mehrerer Verbrechen und eines Vergehens schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte A*, „Einspruch und Klage“ gegen das genannte Urteil zu erheben (ON 87).
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die darin erblickte Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf einen nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzicht (ON 56.3, 42) zurück (§ 285a Z 1 StPO).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen gerichtete Beschwerde des A* (ON 97) ist nicht berechtigt, weil die Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht bereits wegen des wirksamen und unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts zurückgewiesen wurde (§ 285a Z 1 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0116751 [T5], RS0100062).
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