OGH 11Os19/26t

OGH11Os19/26t21.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Brenner, Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 148/25h des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil jenes Gerichts als Schöffengericht vom 18. Dezember 2025 (ON 24 der Hv‑Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00019.26T.0421.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In der Strafsache AZ 16 Hv 148/25h des Landesgerichts Feldkirch verletzt das Urteil jenes Gerichts als Schöffengericht vom 18. Dezember 2025 (ON 24) § 107 Abs 1 StGB und § 270 Abs 4 Z 2 StPO.

Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV), demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des * K* aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem und in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 18. Dezember 2025, GZ 16 Hv 148/25h-24, wurde * V*mehrerer strafbarer Handlungen, darunter des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV), schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (ON 24 S 3 f) hat sie – soweit hier von Bedeutung – (IV) „am 20. 10. 2025 in D* RevInsp * K*, Insp * A* und Asp * S* gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen[,] indem sie mehrfach diesen gegenüber ausrief 'Ich wichs euch alle zemm'.“

Rechtliche Beurteilung

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung des Angeklagten die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO). Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird dem Gesetz insoweit Genüge getan (RIS-Justiz RS0125764 [T2, T4]).

[5] Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verlangt (unter anderem) die Ankündigung eines der in § 74 Abs 1 Z 5 StGB angeführten Übel. Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588 und RS0092437 [insbesondere T1]). Er bildet den Bezugspunkt für die rechtliche Beurteilung, ob die (allenfalls:) Drohung („gefährlich“, mit anderen Worten) geeignet ist, dem Opfer die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS‑Justiz RS0092255, RS0092538; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 34).

[6] Von welchem Bedeutungsinhalt der wiederholten Äußerung: „Ich wichs euch alle zemm“ das Gericht ausging, ist weder dem – kein bestimmtes Übel nennenden – Referat der entscheidenden Tatsachen noch den übrigen Teilen der (gekürzten) Urteilsausfertigung zu entnehmen. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Äußerung gibt (im Gegenstand) keinen Aufschluss darüber, ob damit eine der in § 74 Abs 1 Z 5 StGB angeführten Rechtsgutverletzungen – etwa eine Verletzung am Körper (im Gegensatz zu einer davon nicht erfassten, folgenlosen Misshandlung) – (ernstlich) angedroht werden sollte.

[7] Das referierte Tatsachensubstrat trägt die vorgenommene Unterstellung des vom Schuldspruch IV umfassten Verhaltens unter § 107 Abs 1 StGB demnach nicht, weshalb das Urteil diese Bestimmung verletzt. Dass dessen Ausfertigung in gekürzter Form eine für die angesprochene Subsumtion entscheidende Tatsache (nämlich den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung) nicht nennt, verletzt überdies § 270 Abs 4 Z 2 StPO.

[8] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; zur Aufhebung des mit dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch untrennbar verbundenen Privatbeteiligtenzuspruchs im gegebenen Zusammenhang RIS‑Justiz RS0124740 [insbesondere T3]).

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