European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00050.26T.0415.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 20. 2. 2026 (§ 89d Abs 2 GOG) zugestellt.
[2] 2. Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (RS0119289 [T3]).
[3] 3. Der erst am 18. 3. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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