OGH 2Nc12/26a

OGH2Nc12/26a26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch *, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.480 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit *, vom 19. März 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00012.26A.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

 

Begründung:

[1] Die klagende Immobilienmaklerin begehrt ihre Provision für die Vermittlung einer Liegenschaft.

[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt. Zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann die Klägerin rechtsfreundlich vertrete. Sie sei daher ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).

[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

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