European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00203.25M.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichteten mit Beschluss vom 8. Juli 2025 aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts vom 24. Juni 2020 antragsgemäß die Forderungs- und Fahrnisexekution sowie die Zwangsversteigerung näher bezeichneter Liegenschaftsanteile.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).
[5] 2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s). Dies ist hier der Fall.
[6] 2.2 Entgegen der Ansicht der Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihnen angeführten Rechtsfragen – hier zur Bestimmtheit sowie zu den Mindestanforderungen des vollstreckbaren Notariatsakts – von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist somit ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
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