OGH 15Os156/25t

OGH15Os156/25t25.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz und Abs 3b zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. August 2025, GZ 58 Hv 39/25p‑44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00156.25T.0325.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2023/135 (I./) und des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz und Abs 3b zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er in L*

I./ am 4. August 2019 einem anderen pornographische Darstellungen Minderjähriger zugänglich gemacht, und zwar vier Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an und von (unmündigen und mündigen) Minderjährigen, nämlich Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr sowie Penetrationshandlungen, indem er diese * R* „online übermittelte und damit zur Verfügung stellte“ (US 6);

II./ im Zeitraum von 25. Oktober 2016 bis 5. Juni 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen – darunter viele Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen – durch Speicherung auf verschiedenen Datenträgern besessen, und zwar mehrere hundert Bild- und Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an und von (unmündigen und mündigen) Minderjährigen, nämlich Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr, sowie geschlechtlicher Handlungen durch diese an sich selbst, ferner mit wirklichkeitsnahen Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die die Gefährlichkeitsprognose bekämpfende Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet zunächst, „mit einer Gefahr“ der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen sei „nicht zu rechnen“, weil eine solche nach den Ausführungen des Erstgerichts durch Absolvierung einer ambulanten Therapie „auszuschließen“ sei. Dieses Vorbringen lässt bereits den auf die strikte Trennung zwischen der Anordnung der Maßnahme nach § 21 StGB und dem vorläufigen Absehen von ihrem Vollzug nach § 157a StVG bezogenen Urteilsinhalt außer Acht (vgl hiezu RIS-Justiz RS0121151; Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 2). Fallkonkret haben die Tatrichter nämlich zunächst darauf verwiesen (US 7), es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde „in absehbarer Zukunft, nämlich sofort und unmittelbar, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung, nämlich seiner sexuellen Orientierungsstörung in Form einer Pädophilie (ICD‑10: F65.4)“, im Urteil näher determinierte Prognosetaten mit schweren Folgen begehen.

[5] Die weiteren Ausführungen des Erstgerichts „zur Substituierbarkeit der strafrechtlichen Unterbringung im Sinne einer extramuralen Behandlung“ (US 7) beziehen sich demgegenüber lediglich auf ein – ohnehin nicht zulässiges (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG) – Vorgehen nach § 157a StVG und damit auf eine der bejahten Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB bloß nachgelagerte Frage.

[6] Die Tatrichter haben bei der Gefährlichkeitsprognose sämtliche der in § 21 Abs 1 (iVm Abs 2) StGB genannten Erkenntnisquellen (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) – Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der (Anlass-)Tat – berücksichtigt (US 7) und sich dabei – entgegen der Beschwerdekritik – auch mit der Krankheitseinsicht des Betroffenen als für den Zustand des Rechtsbrechers im Urteilszeitpunkt maßgeblichen Parameter (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 25) auseinandergesetzt (US 9).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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