OGH 10Ob20/26b

OGH10Ob20/26b24.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person J*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 3 R 48/26w‑293, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00020.26B.0324.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Datenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Betroffenen auf Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab.

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters (2 Ob 227/23f Rz 3 mwN). Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen daher kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen (RS0132245).

[4] 2. Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (2 Ob 227/23f Rz 4 mwN).

[5] 3. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0117813 [T2]). Eine zur Wahrung des Wohls der Betroffenen aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

[6] 4. Die Beurteilung, dass das im Rekurs behauptete Spannungsverhältnis zum Erwachsenenvertreter und das („subjektiv gesehen“) größere Zutrauen des Betroffenen zu einer anderen Person eine Umbestellung nicht rechtfertigt, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf vom Erwachsenenvertreter ausgelöste und bei Bestellung der vom Betroffenen gewünschten Person wegfallende psychische Belastungen oder auf ein angebliches Fehlverhalten des Erwachsenenvertreters stützte sich der Betroffene im Rekurs nicht, sodass die in zweiter Instanz in diesem Punkt versäumte Rechtsrüge im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden kann (RS0043480 [T12, T22]).

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