European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00144.25F.0324.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
* S* wird vom dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 4. Februar 2024 in W* * R* durch die telefonische Äußerung, „Ich schwöre bei Gott, ich werde dich töten. Wenn ich das nicht mache, bin ich kein Moslem mehr“ gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, gemäß § 337 StPO freigesprochen.
Für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB wird er nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft von 22. Jänner 2025 9:42 Uhr bis 15. September 2025 14:35 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* * R*
I./ am 10. Dezember 2024 zu töten versucht, indem er ihm mit einem Springmesser einen gezielten Stich gegen die Außenseite der linken Brustkorbhälfte versetzte, wodurch der Genannte eine etwa zwei Zentimeter lange und fünf Zentimeter tiefe Stichverletzung an der Außenseite der linken Brustkorbhälfte mit Beschädigung einer Rippe, des Brustfells und des linken Lungenunterlappens mit Blut-/Luftbrustfüllung erlitt und ihm anschließend weitere fünf Stiche in die linke untere Körperhälfte und einen Stich in den Oberarm versetzte, wodurch dieser eine etwa eineinhalb Zentimeter lange und fünf Zentimeter tiefe Stichverletzung an der Außenseite des linken Oberarms im mittleren Drittel, eine etwa einen Zentimeter lange Stich-/Schnittverletzung an der linken Hüftaußenseite, zwei je etwa zweieinhalb Zentimeter lange Stich-/Schnittverletzungen an der Vorder-/Außenseite sowie an der Rück-/Außenseite des linken Oberschenkels sowie eine etwa eineinhalb Zentimeter lange Stich-/Schnittverletzung an der Außenseite des linken Unterschenkels, die zu einer Nervenbeschädigung mit daraus resultierender Fußheberschwäche führte, erlitt;
II./ nach dem 4. Februar 2024 durch die telefonische Äußerung: „Ich schwöre bei Gott, ich werde dich töten. Wenn ich das nicht mache, bin ich kein Moslem mehr“ gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 16. September 2025 (solcherart rechtzeitig §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1, 344 StPO) – vertreten durch einen Wahlverteidiger (zu dessen Vollmachtbekanntgabe vgl ON 46) – „alle möglichen Rechtsmittel [...], insbesondere das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde“ an (ON 82, 2).
[4] Am 2. Oktober 2025 verfügte der Vorsitzende des Geschworenengerichts die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger (ON 1.80). Diese wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mit dem Zustellzeitpunkt 6. Oktober 2025 vollzogen (vgl § 83 Abs 2 erster Satz StPO und § 89a Abs 2 GOG; Zustellnachweis zu ON 1.80).
[5] Mit am 16. Oktober 2025 eingebrachtem Schriftsatz gab der Wahlverteidiger die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 85), woraufhin dem Angeklagten mit Verfügung vom selben Tag ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben wurde (ON 1.83, 2; ON 86). Dieser brachte am 6. November 2025 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (gestützt auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO) und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein (ON 88).
[6] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet. Nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§§ 285 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 2 zweiter Satz, 344 StPO).
[7] Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger (vgl § 63 Abs 2 erster Satz StPO; die dem Gericht gegenüber mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS‑Justiz RS0096636 [insb T2, T3]) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (RIS‑Justiz RS0125686 [insb T1, T2], RS0116182 [insb T11]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 30).
[8] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung endete daher mit Ablauf des 3. November 2025, weshalb sich die erst am 6. November 2025 eingebrachte Ausführung beider Rechtsmittel als verspätet erweist.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – weil bei ihrer Anmeldung keiner der in § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde – zu verwerfen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 344 StPO). Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168).
[10] Zurückzuweisen war die gleichfalls verspätet ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung – mit Blick auf das Bestehen sowohl eines Sanktionsausspruchs als auch eines Adhäsionserkenntnisses (US 6) – nicht deutlich und bestimmt erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet (§§ 294 Abs 4 zweiter Satz, 344 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0100042; Ratz, WK‑StPO § 294 Rz 10).
[11] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0100087; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 7, 14) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Schuldspruch zu II./ vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte, zu seinem Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO zufolge Vorliegens des prozessualen Verfolgungshindernisses nach § 31 EU-JZG (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 2, § 281 Rz 621, 643; Lässig, WK-StPO § 311 Rz 2) anhaftet (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 344 StPO; RIS-Justiz RS0101423; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17, § 288 Rz 40).
[12] Kommen die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen (Lässig, WK-StPO § 311 Rz 7; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 40 ff) notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vor (siehe ON 80.1, 15), so kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 41 ff). Solcherart ist er in der Lage, sich vom Fehlen einzelner Spezialitätserfordernisse zu überzeugen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17) und einen Feststellungsmangel im Sinn des § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO amtswegig aufzugreifen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Dies trifft hier zu.
[13] S* wurde am 27. Februar 2025 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien erlassenen Europäischen Haftbefehls (idF: EU-HB; ON 5) von der Slowakei an Österreich übergeben (ON 26.2, ON 37, 24 ff, ON 57.2). Der EU-HB umfasste die Tat (Lebenssachverhalt) laut Schuldspruch I./ (ON 5.1, 6; zum prozessualen Tatbegriff siehe RIS-Justiz RS0113142, RS0087147; Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 13 f), nicht aber jene zu Schuldspruch II./. Vielmehr wurde die Anklage auf diesen Tatvorwurf erst in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 ausgedehnt (ON 67.1, 41).
[14] S* hat vor der slowakischen Justizbehörde zwar seiner Übergabe zugestimmt, jedoch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet (ON 26.2, 3, ON 57.2, 3; vgl § 31 Abs 2 Z 6 EU-JZG). Ebenso wenig hat er dies nach seiner Übergabe wirksam getan oder seiner Verfolgung wegen der vom Schuldspruch II./ umfassten, vor seiner Übergabe begangenen Tat zugestimmt (§ 31 Abs 2 Z 5 iVm Abs 3 EU-JZG; ON 67.1, 41). Da dem Akt auch keine sonstigen Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG), insbesondere auch keine Zustimmung des Vollstreckungsstaats, zu entnehmen sind und im Verhältnis zur Slowakei auch kein genereller (wechselseitiger) Verzicht auf die Beachtung der Spezialität weiterer Strafverfolgung gemäß Art 27 Abs 1 des RB des Rates vom 13. Juni 2022 über den EU-HB und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 2002/584/JI, vorliegt (§ 31 Abs 7 EU-JZG idF vor BGBl I 2025/65 bzw §§ 2a, 31 Abs 1 Z 7 zweiter Halbsatz EU-JZG; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht, § 31 EU-JZG Rz 15; Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 52), steht einer Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen der vom Schuldspruch II./ umfassten Tat das prozessuale Verfolgungshindernis (§§ 311 Abs 1, 337 StPO) der Spezialität nach § 31 Abs 1 EU‑JZG entgegen (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 37 f).
[15] Dieser Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs II./ sowie des Sanktionsausspruchs wie aus dem Spruch ersichtlich. Mangels Anhängigkeit eines nachträglichen Übergabeverfahrens (§ 31 Abs 4 EU-JZG) im Urteilszeitpunkt ist sogleich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 351 erster Satz StPO) und mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0098426, RS0092340).
[16] Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 75 StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen.
[17] Erschwerend wirkte, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung von Gewalt sowie unter Einsatz einer Waffe begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB).
[18] Erschwerend im Rahmen der Schuld waren die beim Opfer eingetretenen Verletzungen (vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 85).
[19] Mildernd stand dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
[20] Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt zufolge der Reklamation von Notwehr nicht vor (RIS‑Justiz RS0091488).
[21] Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.
[22] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.
[23] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
