European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00001.26K.0318.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Finanzstrafsachen, Grundrechte
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Zum Antrag des * P*:
[1] Mit im Ermittlungsverfahren zu AZ 2 St 1/22s erhobener Anklageschrift vom 23. Juli 2025 (ON 162)legt die Europäische Staatsanwaltschaft – soweit hier von Relevanz – G* P* als ein Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 35 Abs 2, 39 Abs 1 lit a und b FinStrG beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Danach habe er vom 29. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Zollamts Flughafen Wien-Eisenstadt (nunmehr Zollamt Österreich) als Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Pr* GmbH bei der Einfuhr von zur Zollabfertigung gestellten Nicht-Unions-Waren nach Österreich, nämlich von Masken, OP-Mänteln und Handschuhen mit dem Ursprung China, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und unter Verwendung falscher Beweismittel sowie von Scheingeschäften eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 342.255,24 Euro (102.647,40 Euro an Zoll und 239.607,84 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) bewirkt, indem er durch die Übermittlung inhaltlich unrichtiger Rechnungen einer in der Anklageschrift bezeichneten Gesellschaft Speditionsangestellte und Zolldeklaranten dazu veranlasste, in insgesamt zehn Zollanmeldungen zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr zu niedrige Kaufpreise zu erklären, die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurden, und zwar in den zu 1 bis 10 der Anklageschrift (jeweils in Bezug auf die Zollanmeldung, den tatsächlichen und den zu niedrig erklärten Warenwert sowie den Hinterziehungsbetrag) detailliert dargestellten Fällen.
[3] Den gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch des Angeklagten P* (ON 164.2) wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, AZ 18 Bs 223/25p, (ON 169.3) ab und stellte deren Rechtswirksamkeit fest.
Rechtliche Beurteilung
[4] Mit dem auf diese Entscheidung bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Angeklagte P* eine Verletzung des Art 7 Abs 1 MRK, weildas Oberlandesgericht hinsichtlich der Anklagefakten 7 bis 10 zu Unrecht eine Eingangsabgabenbefreiung im Sinn des Beschlusses (EU) 2020/491 sowie einen absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) verneint habe.
Zum Antrag der L* GmbH:
[5] Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Beschluss vom 7. August 2025, AZ 31 HR 137/22x, (ON 165.1) – soweit hier von Bedeutung – den von der L* GmbH im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einer im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Liegenschaft, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2022, AZ 18 Bs 221/22i, (ON 54) gemäß § 109 Z 2 lit b StPO iVm § 115 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 207a FinStrG angeordnet worden war, erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 156) zurück.
[6] Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin (ON 167.4) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, AZ 18 Bs 239/25s, (ON 168.1) nicht Folge.
[7] Mit dem auf die letztgenannte Entscheidung bezogenen – mit jenem des Angeklagten P* in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten und ebenfalls nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet die L* GmbH Verletzungen des Art 7 Abs 1 MRK und des Art 1 des 1. ZPMRK.
[8] Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, bei dem alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737).
[9] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16), hat auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
[10] Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen aufzudecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[11] Diesen Anforderungen werden die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht gerecht.
Zum Antrag des P*:
[12] Dem Antragsteller P* fehlt es an der Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK (vgl Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 57 und 86 mwN).
[13] Denn er zeigt nicht auf, weshalb er schon durch die das Vorliegen eines der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO verneinende Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichts beschwert sei, obwohl mit ihr nicht über den Gegenstand der strafrechtlichen Anklage selbst – nämlich über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten – abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0122737 [T25] und RS0124738 [T1]; vgl auch Grabenwarter/Pabel,EMRK7 § 13 Rz 16 und § 24 Rz 26 f).
Zum Antrag der L* GmbH:
[14] Die Antragstellerin behauptet eine Verletzung der eingangs dargestellten Konventionsrechte, wiederholt dabei aber großteils bloß das Beschwerdevorbringen und kritisiert, es sei „mangels Abgabenverkürzung […] keine Strafbarkeit abstrakt möglich“, sodass „eine gerichtliche Beschlagnahme zwecks Sicherung einer Geldstrafe unzulässig“ und ein Eingriff in das von Art 1 des 1. ZPMRK geschützte Eigentumsrecht nicht gerechtfertigt sei.
[15] Mit dieser Argumentation, die (nicht auf der Basis der Konstatierungen des Beschlusses des Oberlandesgerichts, sondern) bloß aus eigenen Prämissen entwickelt wird, unterlässt die Antragstellerin den gebotenen Bezug zur bekämpften Entscheidung.
[16] Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
