OGH 24Ns2/26t

OGH24Ns2/26t12.3.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wachter und Dr. Wittwer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 9/26 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00002.26T.0312.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 beantragte der Kammeranwalt der * Rechtsanwaltskammer beim zuständigen Disziplinarrat die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, sowie die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.

[2] Unter einem stellte er den Antrag, das Verfahren nach § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.

[3] * ist Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt aus wichtigen Gründen auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[5] Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, stellt einen wichtigen Grund für die Delegierung dar (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt; vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T5]).

[6] Dem Antrag des Kammeranwalts ist daher Folge zu geben.

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