European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00002.26T.0312.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 beantragte der Kammeranwalt der * Rechtsanwaltskammer beim zuständigen Disziplinarrat die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, sowie die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.
[2] Unter einem stellte er den Antrag, das Verfahren nach § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
[3] * ist Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt aus wichtigen Gründen auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[5] Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, stellt einen wichtigen Grund für die Delegierung dar (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt; vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T5]).
[6] Dem Antrag des Kammeranwalts ist daher Folge zu geben.
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