OGH 1Ob17/26w

OGH1Ob17/26w10.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Kurt Wolfmair, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 100.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2025, GZ 14 R 152/25p-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00017.26W.0310.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger brachte beim Landesgericht St. Pölten eine auf ein Fehlverhalten von Organen dieses Gerichts gestützte Amtshaftungsklage gegen die beklagte Partei ein. Gleichzeitig begehrte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung dieses Verfahrens. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte rechtskräftig das Landesgericht Wiener Neustadt als zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage und den Verfahrenshilfeantrag zuständig.

[2] Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß § 6a ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig angeregten Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Kläger zur Vertretung im Verfahren.

[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom (damals anwaltlich vertretenen) Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen vom Kläger persönlich erhobene Revisionsrekurs (den er mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang verband) ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

[5] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei bestätigenden Entscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RS0037059; RS0112314).

[6] 2. Auch die Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (RS0037059). Dies gilt auch für eine Unterbrechung gemäß § 6a ZPO (RS0037059 [T2]; RS0112314 [T10]). Der Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO ist einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinn des Ausnahmefalls des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten (7 Ob 288/06p; 5 Ob 250/18b [Pkt 3.] mwN).

[7] 3. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (auch die Erledigung des darauf gerichteten Ersuchens um Bewilligung der Verfahrenshilfe) wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann unterbleiben, weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt ([24. 7. 2023] 10 Ob 54/22v [Rz 4] mwN).

[8] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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