European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00017.26W.0310.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger brachte beim Landesgericht St. Pölten eine auf ein Fehlverhalten von Organen dieses Gerichts gestützte Amtshaftungsklage gegen die beklagte Partei ein. Gleichzeitig begehrte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung dieses Verfahrens. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte rechtskräftig das Landesgericht Wiener Neustadt als zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage und den Verfahrenshilfeantrag zuständig.
[2] Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß § 6a ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig angeregten Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Kläger zur Vertretung im Verfahren.
[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom (damals anwaltlich vertretenen) Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen vom Kläger persönlich erhobene Revisionsrekurs (den er mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang verband) ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
[5] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei bestätigenden Entscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RS0037059; RS0112314).
[6] 2. Auch die Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (RS0037059). Dies gilt auch für eine Unterbrechung gemäß § 6a ZPO (RS0037059 [T2]; RS0112314 [T10]). Der Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO ist einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinn des Ausnahmefalls des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten (7 Ob 288/06p; 5 Ob 250/18b [Pkt 3.] mwN).
[7] 3. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (auch die Erledigung des darauf gerichteten Ersuchens um Bewilligung der Verfahrenshilfe) wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann unterbleiben, weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt ([24. 7. 2023] 10 Ob 54/22v [Rz 4] mwN).
[8] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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