OGH 1Nc5/26i

OGH1Nc5/26i10.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in dem beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 Nc 15/25z nach § 9 Abs 4 AHG anhängigen Verfahren des Antragstellers W*, hier wegen Ablehnung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00005.26I.0310.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Ablehnung aller Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller erhob im Rekurs gegen einen – einen seiner Verfahrenshilfeanträge zurückweisenden – Beschluss des Landesgerichts Linz einen weiteren Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen vermeintlichen Fehlverhaltens der Organe des Landesgerichts Linz.

[2] Das Oberlandesgericht Linz bestimmte mit Beschluss vom 11. 12. 2025 zu 4 Nc 15/25z gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Ried im Innkreis als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zuständig.

[3] Mit Eingabe vom 4. 1. 2026 erklärte der Antragsteller auch in Ansehung dieses Beschlusses unter anderem die „Ablehnung wegen Befangenheit des OLG Linz ua involvierte Gerichte u involvierter Richter ua“.

[4] Das Oberlandesgericht Linz hielt fest, diese Eingabe auch als Rekurs gegen seinen Beschluss zu werten, und legte den Akt zunächst wegen der darin enthaltenen Ablehnung sämtlicher seiner Richter und Richterinnen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Ablehnung ist zurückzuweisen.

[6] 1. Wird ein Gericht durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Infolge (erkennbarer) Ablehnung sämtlicher Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz ist daher zur Entscheidung über die Ablehnung der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2, T5]).  

[7] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ablehnung von Richtern nur unter Angabe von konkreten – die Person des abgelehnten Richters betreffenden – Ablehnungsgründen möglich. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ist unzulässig (RS0046005 [T10, T15, T18, T21]). Die unsubstanziierte Ablehnung der Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der Richter und Richterinnen dieses Gerichts bedürfte (RS0045983 [T14]).

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