European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00016.26W.0309.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; vgl auch Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 4 und Kirchbacher, StPO15 § 39 Rz 2). Im Übrigen kommt dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung auch mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Graz‑Ost gelegene Wohnort des Angeklagten und die von ihm überdies als Delegierungsgründe angegebenen „psychische[n] Erkrankungen“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
Rechtliche Beurteilung
[2] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in G* wohnhaften – Zeugen * H* unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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