OGH 12Ns22/26w

OGH12Ns22/26w9.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB, AZ 11 Hv 5/26d des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00022.26W.0309.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Linz wohnhaften Zeugen (ON 2.11; ON 3, 2) zum weiter entfernten Landesgericht Eisenstadt verbunden wäre.

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