European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00022.26W.0309.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0129146). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Linz wohnhaften Zeugen (ON 2.11; ON 3, 2) zum weiter entfernten Landesgericht Eisenstadt verbunden wäre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
