European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00052.25B.0224.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht * als für den Antragsteller zuständigem Pflegschaftsgericht zu AZ 4 P 39/24a zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Kläger rechtskräftig ein Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde, unterbrochen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung der erhobenen Begehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und sprach aus, der Kläger habe die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[2] Eine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers ist derzeit nicht möglich.
[3] 1. Das Prozessgericht darf die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die (noch) kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, nicht selbst prüfen (RS0035270). Liegen Anzeichen dafür vor, dass eine Partei aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit das Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist vielmehr auch im Verfahren dritter Instanz (vgl etwa 1 Ob 130/23h; 9 Ob 24/11m) das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).
[4] 2. Der Kläger begehrte die Übermittlung „gültiger Kopien“ zweier in einem Verwaltungsverfahren eingeholter medizinischer Gutachten gegenüber der gutachtenden Ärztin, weiters die Unwirksamerklärung der Gutachten insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte, nach seinen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt in seinem Herkunftsland gestellte psychiatrische Diagnose, weiters, die Ärztin zu verpflichten, ihm „für den Rest ihres Lebens“ eine „finanzielle Unterstützung“ zu gewähren.
[5] Er brachte zahlreiche Eingaben ein, aus denen hervorgeht, dass er die Diagnose der konkreten psychiatrischen Erkrankung für unrichtig hält, sich durch sie massiv beeinträchtigt sieht und danach strebt, dass jegliche derartige Diagnose revidiert werde. Seinen Eingaben legte er mehrfach Kopien von Publikationen bei, die der Psychiatrie die Wissenschaftlichkeit absprechen und sie in Zusammenhang mit Betrug und Menschenrechtsverletzungen bringen.
[6] In einer Eingabe nahm er Bezug auf einen Zivilprozess vor dem Landesgericht *, den er ebenfalls wegen einer psychiatrischen Diagnose gegen eine klinische Psychologin angestrengt habe. In einer weiteren Eingabe nahm er auf Zivilprozesse vor dem Bezirksgericht * und dem Landesgericht * Bezug.
[7] Auch nach Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe brachte der Kläger zahlreiche weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren ein.
[8] 3. Für den Obersten Gerichtshof ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in seiner Entscheidungs‑ und Prozessfähigkeit eingeschränkt ist. Durch die Einbringung der vorliegenden Klage, die einen Zivilprozess mit Kostenersatzpflicht im Fall des Unterliegens nach sich zieht, drohen dem Kläger durch sein Prozessverhalten auch Nachteile an seinem Vermögen.
[9] Vor einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war daher gemäß § 6a ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen, bei dem bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig ist.
[10] 4. Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Rekursverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RS0035234).
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