OGH 12Os4/26v

OGH12Os4/26v18.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen R* F* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten R* F*, Ru* F* und S* F* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2025, GZ 31 Hv 46/25v-71, weiters über die Beschwerde des Zweitgenannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00004.26V.0218.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten Ru* F* kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden R* F* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (B) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C), Ru* F* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A/1/a) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (A/1/b), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A/2), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/3), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/4), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/5) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (B) sowie S* F* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (D/1) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D/2) schuldig erkannt.

[2] Danach haben

(A) Ru* F*

(1) von 30. Juli 2015 bis 29. Juli 2016 in F* hinsichtlich der 2003 geborenen * M*

(a) mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er

(i) in drei Angriffen mit seinem Penis ihren Mund penetrierte;

(ii) in einem Angriff mit seinem Penis anal in sie eindrang;

(iii) in einem Angriff mit seinem Penis vaginal in sie eindrang;

(b) eine Person mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

(i) bei den zu A/1/a/i angeführten Taten, indem er jeweils gegen ihren deutlichen Widerstand ihren Kopf mit seinen Händen kräftig nach unten drückte;

(ii) bei der zu A/1/a/ii angeführten Tat, indem er sie zu Boden stieß und sie am Arm festhielt, sie trat und ohrfeigte;

(iii) bei der zu A/1/a/iii angeführten Tat, indem er sie am Unterarm festhielt, ihr mehrere Ohrfeigen versetzte, ihre Hände festhielt und mit Körperkraft ihre Beine auseinanderzog;

(2) von Jänner bis Februar 2020 in M* M* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Verletzung „lebenswichtiger“ Organe und Arterien im Bauchraum (US 25), absichtlich zuzufügen versucht, indem er ein 12 bis 14 Zentimeter langes Küchenmesser vom Küchentisch nahm, sie würgte und versuchte, ihr das Messer seitlich in den Bauch zu stechen, was durch das Einschreiten von S* F* verhindert werden konnte;

(3) andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

(a) im Zeitraum Ende Mai bis Anfang Juni 2024 in M* M*, indem er ihr Fußtritte gegen ihr Bein und ihren Oberkörper versetzte, wodurch sie drei Tage schmerzende Verletzungen (Prellungen) an der Schulter, den Beinen und am Arm erlitt und zumindest über zwei Tage hinweg Blutansammlungen im Mund hatte;

(b) am 6. September 2024 in B* den * S*, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Verletzung im Gesichtsbereich mit Schmerzen in der Dauer von sieben Tagen erlitt;

(4) * Fa* durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich nichts mehr [über die zu A/1 dargestellten Handlungen] zu sagen, genötigt, und zwar

(a) im Zeitraum April bis Mai 2024 in M*, indem er ihr ein Klappmesser an den Hals hielt und äußerte, dass sie „die Fresse halten“ solle;

(b) im Zeitraum Anfang bis Mitte 2019 in N*, indem er mit einem Küchenmesser in der Hand auf sie zuging und äußerte, dass sie „ihr Maul halten“ solle, ansonsten würde es schlimm für sie und ihre Schwester ausgehen;

(5) im August 2024 in M* Fa* durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zu einem bedachten Auftreten gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung von M* gegen Ru* F*, zu nötigen versucht, indem er ein Klappmesser in ihre Richtung hielt und sinngemäß sagte, dass sie nicht zur Polizei gehen solle oder dass sie nichts Falsches sagen und aufpassen solle, was sie bei der Polizei sage;

(B) R* F* und Ru* F* nachgenannte Personen durch Drohungen mit dem Tod sowie mit einer Verletzung an Körper und Freiheit jeweils zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Personen verletzt, nämlich zur Beendigung ihrer Beziehung, zu nötigen versucht, und zwar

(1) von Mai bis Juni 2024 in M* und R* M* und * U*, indem beide zu diesen jeweils in mehreren Angriffen sinngemäß sagten, dass sie diese in einer Shisha-Bar einsperren, foltern und umbringen würden, wenn diese ihre Beziehung nicht beenden würden;

(2) am 6. September 2024 in B* U*, indem Ru* F* „unter Verweis auf die zu B/1 angeführten Drohungen“ sinngemäß äußerte, dass er ihn schlagen und umbringen werde, wenn er die Beziehung zu M* aufrechterhalte, und R* F* ihn zur Untermauerung aggressiv am Oberarm packte;

(C) R* F* in M* Fa* gefährlich mit einer Verletzung an Körper und Freiheit bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er jeweils zu dieser sinngemäß sagte, dass er sie in einer Shisha‑Bar in L* einsperren und verprügeln werde, und zwar

(1) im August 2024;

(2) im August 2024 einige Tage nach dem zu C/1 angeführten Vorfall;

(D) S* F*

(1) von Jänner bis Februar 2020 in M* Fa* [im Zuge einer Auseinandersetzung] durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zu einem respektvollen Verhalten ihm gegenüber, genötigt, indem er ihr ein Küchenmesser an den Hals hielt und sinngemäß sagte, dass sie nicht so respektlos sein solle;

(2) andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

(a) im Zeitraum von Jänner bis Februar 2020 in M* Fa*, indem er mit den Fäusten und Füßen auf sie einschlug und eintrat, wodurch sie mehrere Hämatome und Prellungen erlitt;

(b) am 6. September 2024 in B* im Zuge der unter Punkten A/3/b und B/2 angeführten Vorfälle U*, indem er diesem einen Schlag mit der flachen Hand und zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Wunden an der Lippe und im Gesicht erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, inhaltsgleich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Ihnen kommt keine Berechtigung zu.

[4] Die eingangs erhobene Kritik, dass sich die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Ausführungen zur subjektiven Tatseite (US 32 und 33) auf die verba legalia beschränkten und „in den meisten Fällen“ einen Sachverhaltsbezug nicht herstellten, ist mangels Konkretisierung und Zuordnung zu einem der Schuldsprüche einer Erwiderung nicht zugänglich (siehe im Übrigen zu den Feststellungen in Ansehung der subjektiven Tatseite US 10 bis 15 und US 17 f).

[5] Erhebliche Tatumstände haben die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0116877). Ist ein Tatumstand erheblich, muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit damit auseinandersetzen (Z 5 zweiter Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu A/1 des Schuldspruchs zuwider sind aber der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls bei Ru* F* und der Umstand, dass der Tatort nicht am Wohnort des Opfers lag, nicht erheblich in diesem Sinn.

[6] Die dazu weiters (ohne Bezug auf Verfahrensergebnisse) vorgebrachte Kritik, die Tatrichter hätten sich mit dem (in der Beschwerde nicht näher dargestellten) Gesundheitszustand des Ru* F* auseinandersetzen müssen, zeigt einen Begründungsmangel nicht auf. Soweit sich die Rüge auf mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte, mehrere Jahre nach den Taten erstellte ärztliche Unterlagen stützt, geht der diesbezüglich erhobene Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) schon im Ansatz ins Leere, weil diese Beweise in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) sind (RIS-Justiz RS0118316 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427).

[7] Die zu A/1 des Schuldspruchs überdies vermisste Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin Fa*, wonach der damals jugendliche und deshalb führerscheinlose Ru* F* M* an den fraglichen Tagen mit dem Auto abgeholt habe (ON 70, 18), findet sich auf US 22. In Bezug auf M* liegt eine in der Hauptverhandlung vorgekommene Aussage genau solchen Inhalts – entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht vor (vgl insb ON 35, 58 und 64 iVm ON 70, 31 f).

[8] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Indem die Beschwerde die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen M* und Fa* und der Angeklagten kritisiert, werden von vornherein keine solchen Bedenken geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099649).

[9] Sollte die Behauptung, das Erstgericht habe die „Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit“ nicht beachtet, als Kritik am Fehlen weiterer amtswegiger Beweisaufnahmen zu verstehen sein (Z 5a), lässt die Beschwerde die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt nicht dar, wodurch die Angeklagten an ihrem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wären (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (zulässig nicht angemeldete [RIS-Justiz RS0127459]) Beschwerde des Angeklagten Ru* F* folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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