OGH 2Nc6/26v

OGH2Nc6/26v18.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch KREISSL & PICHLER & WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wegen 6.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00006.26V.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Geschenknehmer (§§ 789 ff ABGB) geltend.

[2] Der Beklagte stellte in seinem vorbereitenden Schriftsatz den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen.

[3] Der Kläger schloss sich diesem Antrag ausdrücklich an.

[4] Das Bezirksgericht Silz legt den Akt dem Obersten Gerichtshof noch vor der vorbereitenden Tagsatzung zur Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a Abs 1 JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486).

[6] Der Oberste Gerichtshof ist damit funktionell nicht zuständig, vielmehr ist das Bezirksgericht Silz iSd § 31a Abs 1 JN zur Entscheidung berufen.

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