OGH 14Os121/25p

OGH14Os121/25p17.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 5. Juni 2025, GZ 316 Hv 130/24h‑17.4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, der Angeklagten S* und * K* sowie des Verteidigers Dr. Langeder zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00121.25P.0217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * K* vom Vorwurf freigesprochen, sie hätten zwischen 1. August 2023 und 19. Juni 2024 in H* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ (vgl dazu RIS‑Justiz RS0117320) als zur Ausstellung von Prüfgutachten gemäß § 57a KFG Ermächtigte, mithin als Beamte im strafrechtlichen Sinn, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf (richtig:) Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge vom Straßenverkehr zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des (richtig:) Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass S* in sieben, K* in drei, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen positive Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG ausstellten, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.

[3] Zutreffend bekämpft die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung „eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet KFZ‑Reparaturen und Havarieschäden zum Beweis dafür, dass in allen zehn angeklagten Fakten die dargelegten Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung der Angeklagten unter Erstellung der positiven Prüfgutachten bereits vorhanden waren“, für jeden „fachkundigen KFZ‑Gutachter als solches ersichtlich waren“ und ein „Ignorieren bzw. ein Übersehen der Mängel durch die Angeklagten nur wissentlich im Sinne des § 302 Abs 1 StGB“ erfolgen habe können (ON 17.3, 65).

[4] Das Erstgericht stellte zu vier Punkten des Freispruchs (A/I, A/IV, A/VI und B/I) fest, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt einer nach dem jeweiligen Tatzeitpunkt erfolgten Überprüfung schwere Mängel aufwiesen. Zur Frage, ob bei diesen vier und den übrigen sechs Fahrzeuge bei der Begutachtung durch die Angeklagten (objektiv) schwere Mängel vorhanden waren, traf es eine Negativfeststellung (US 3 ff). Schon deshalb geht die – allerdings nicht unter Nichtigkeitssanktion stehende (RIS‑Justiz RS0116749) – Begründung des Erstgerichts anlässlich der abweisenden Entscheidung, weder ein Sachverständiger noch Zeugen könnten „über die subjektive Tatseite etwas sagen“ (ON 17.3, 66), ins Leere.

[5] Dem beantragten Beweismittel kann Eignung zur Klärung des erheblichen Umstands, ob jeweils zumindest ein schwerer Mangel zur Tatzeit vorlag und dieser für eine fachkundige Person erkennbar war, nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl RIS‑Justiz RS0096368, RS0116987). Mit Recht weist die Beschwerdeführerin (nominell auch im Rahmen der Z 9 lit a) darauf hin, dass die Bejahung dieser Fragen nach Durchführung der begehrten Beweisaufnahme auch die Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite beeinflussen kann.

[6] Schon der aufgezeigte Verfahrensmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurfte (RIS‑Justiz RS0127315 [T5]).

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