OGH 14Os130/25m

OGH14Os130/25m17.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 36 Hv 24/25y‑42.2, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und 4 sowie Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00130.25M.0217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde *K* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./a./ und b./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (3./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* * M*

1./ am Körper verletzt, und zwar

a./ am 21. Juni 2025, indem er sie fest an ihren langen Haaren erfasste und ihren Kopf an diesen nach hinten zu Boden zog, wodurch sie anhaltende Schmerzen im Bereich der Kopfhaut erlitt;

b./ am 22. Juni 2025, indem er sie an den Haaren zog, sie in die „Halsklammer“ nahm, ihr im Anschluss Ohrfeigen auf eine Gesichtshälfte versetzte, sich auf sie setzte, ihre Arme fixierte, ihr Ohrfeigen auf beide Gesichtshälften versetzte und sie würgte, wodurch sie Würgemale am Hals sowie Hämatome am Oberkörper erlitt;

2./ am 22. Juni 2025 durch Gewalt, nämlich die zu 1./b./ geschilderte Tat sowie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer weiteren Verletzung am Körper, nämlich die Äußerung, wenn sie sich von ihm trenne, werde er sie und sich umbringen, er werde ein Messer nehmen und sie halbieren, zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm, zu nötigen versucht;

3./ am 22. Juni 2025 mit Gewalt zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich einem Oralverkehr genötigt, indem er sie hinten an den Haaren erfasste, ihren Kopf zu seinem nackten Penis zog, diesen in ihren Mund einführte und ihren Kopf hin- und herbewegte, bis er in ihrem Mund ejakulierte, und sie aufforderte, das Ejakulat zu schlucken, wodurch er sie in besonderer Weise erniedrigte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur objektiven Tatseite zum gesamten Schuldspruch auf die für schlüssig, lebensnah, äußerst glaubwürdig und „zu den relevanten Tatbestandselementen im wesentlichen widerspruchsfrei“ erachteten Angaben der Zeugin * M*, welche auch durch die von der Polizei dokumentierten Verletzungen des Opfers untermauert würden, während es die leugnende Verantwortung des Angeklagten aufgrund dieser Beweisergebnisse für widerlegt erachtete (US 7 f).

[5] Entgegen der Unvollständigkeit zum Schuldspruch 1./b./ und 3./ reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht gesondert mit der Antwort der Zeugin M* auf die Frage auseinandersetzen, ob es „irgendwie sein“ könne, dass der Angeklagte nicht gemerkt habe, dass sie „das“ nicht wollte (ON 28, 20), sind doch bloße Meinungen, Einschätzungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge ohnehin nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS‑Justiz RS0097540).

[6] Ebenso war das Erstgericht – auch mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht gehalten, gesondert zu thematisieren, dass die genannte Zeugin – von der Beschwerde sinnentstellend verkürzt wiedergegeben und eigener Interpretation unterzogen – angab, sie sei zum Angeklagten „gut“ gewesen, „damit er sich einfach beruhigt“ (ON 28, 20), und sie sei „dann zur Toilette gegangen“, habe ihrer Mama geschrieben und gewollt, „dass alles so aussieht, als ob es ok wäre, bis die Polizei kommt“ (ON 28, 21). Denn diese Aussagen sind unter Berücksichtigung der Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse (vgl insb die Angaben der Zeugin zum Tathergang [ON 28, 16]) keine Tatsachen, die geeignet wären, die für die Unterstellung der anklagegegenständlichen Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Feststellungen zu beeinflussen (RIS‑Justiz RS0116877 [T2]).

[7] Die von der Rüge (Z 5 vierter Fall) in diesem Zusammenhang vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite befindet sich auf US 8 (vgl zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tathergang RIS‑Justiz RS0116882 [T1]).

[8] Indem der Beschwerdeführer das Unterbleiben der amtswegigen Einholung eines Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und zum Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes kritisiert (nominell Z 4, der Sache nach Z 5a), unterlässt er die gebotene Darlegung, wodurch er an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS‑Justiz RS0115823, RS0114036).

[9] Die zu 3./ den Wegfall der Qualifikation nach § 201 Abs 2 vierter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) macht nicht klar (RIS‑Justiz RS0116565), warum das Ejakulieren des Angeklagten in den Mund des Opfers und die daran anschließende Aufforderung an dieses, das Ejakulat zu schlucken (US 6), das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers nicht erheblich überschreiten und es darauf ankommen sollte, ob sich Täter und Opfer zuvor gekannt haben (RIS‑Justiz RS0095315 [T6]).

[10] Soweit die Rüge behauptet, der Angeklagte habe mit Blick auf die zur Mängelrüge thematisierten Passagen der Aussage der Zeugin M* nicht von einem erzwungenen Oralverkehr ausgehen können, orientiert sie sich nicht an den Urteilsannahmen (US 6; RIS‑Justiz RS0099810).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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