European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00009.26S.0212.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (so bereits 13 Ns 69/25p, RIS‑Justiz RS0128937; Oshidari WK‑StPO § 39 Rz 1/1).
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