OGH 13Ns9/26s

OGH13Ns9/26s12.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der vormaligen Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 3 U 34/25w des Bezirksgerichts Oberwart über den Antrag des Privatklägers * Ba* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00009.26S.0212.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (so bereits 13 Ns 69/25p, RIS‑Justiz RS0128937; Oshidari WK‑StPO § 39 Rz 1/1).

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