OGH 2Nc2/26f

OGH2Nc2/26f29.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunftserteilung aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 19. Jänner 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00002.26F.0129.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist in der Rechtssache AZ * befangen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln. Das Erstgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen und das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Über die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der * Senat zu entscheiden.

[2] * ist Mitglied des Senats. Sie gibt bekannt, der Klagevertreter sei der Mann der Taufpatin ihrer Nichte, mit dem sich in jüngerer Zeit auch ein freundschaftlicher Kontakt entwickelt habe. Sie fühle sich daher befangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Mit der Anzeige der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 25/24k Rz 5 mwN).

[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen ist (2 Nc 25/24k Rz 6 mwN).

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