European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00002.26F.0129.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist in der Rechtssache AZ * befangen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln. Das Erstgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen und das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Über die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der * Senat zu entscheiden.
[2] * ist Mitglied des Senats. Sie gibt bekannt, der Klagevertreter sei der Mann der Taufpatin ihrer Nichte, mit dem sich in jüngerer Zeit auch ein freundschaftlicher Kontakt entwickelt habe. Sie fühle sich daher befangen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Mit der Anzeige der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 25/24k Rz 5 mwN).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen ist (2 Nc 25/24k Rz 6 mwN).
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