European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00008.26H.0128.001
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH (Gesellschaft) eingetragen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrags der Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Gesellschaft ist unzulässig:
[4] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).
[5] Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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