OGH 6Ob8/26h

OGH6Ob8/26h28.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in * Wien, *, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 6 R 364/25f‑37, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2025, GZ 75 Fr 26156/24z‑32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00008.26H.0128.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH (Gesellschaft) eingetragen.

[2] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrags der Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Gesellschaft ist unzulässig:

[4] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078).

[5] Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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