OGH 9Ob130/25w

OGH9Ob130/25w27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, und 2. G* Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch die Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft (OG) in Linz, wegen 5.100 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, GZ 18 R 56/25b‑32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 6. Juni 2025, GZ 3 C 55/25z‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00130.25W.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 662,48 EUR (darin 110,41 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Erstbeklagte betreibt ein Krankenhaus und ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert.

[2] Die Klägerin litt an einer Einengung der Beugesehnen in Höhe des Ringbands des rechten Mittelfingers und des rechten Ringfingers mit Schmerzen sowie Funktions- und Beweglichkeitsbeeinträchtigungen.

[3] Da sie den Zustand am Mittelfinger subjektiv als belastender empfand, vereinbarte sie mit einem im Krankenhaus der Erstbeklagten beschäftigten Arzt eine Operation des Ringbands am Mittelfinger. In eine Operation des Ringbands am Ringfinger willigte sie nicht ein.

[4] Der Arzt operierte die Klägerin irrtümlich nicht am Mittelfinger, sondern am Ringfinger. Die Operation verlief erfolgreich: Das schmerzhafte „Schnappen“ des Ringfingers wurde behoben; die Funktionsfähigkeit und die Beweglichkeit des Ringfingers wurden verbessert.

[5] Die Klägerin erlitt operationsbedingt (gerafft) einen Tag mittelstarke und zehn Tage leichte Schmerzen sowie eine eineinhalb Zentimeter lange Narbe am Ringfinger. Sonst hatte die Operation für die Klägerin keine nachteiligen Folgen. Spätfolgen drohen nicht. Wäre die Operation unterblieben, hätte die Klägerin am Ringfinger erheblich mehr Schmerzen gehabt, als sie aufgrund der (erfolgreichen) Operation erleiden musste.

[6] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur das Begehren auf Zahlung von 5.000 EUR sA Schmerzengeld für die Schmerzen aufgrund der ohne Einwilligung erfolgten Operation am Ringfinger sowie 100 EUR sA Spesenersatz. Nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das rechtskräftig abgewiesene Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden der Klägerin aufgrund der Operation am Ringfinger. Ansprüche wegen des Unterbleibens der vereinbarten Operation am Mittelfinger machte die Klägerin im Verfahren nicht geltend.

[7] Die Vorinstanzen wiesen das Zahlungsbegehren ab. Das Berufungsgericht argumentierte (auch), in Bezug auf den Ringfinger wäre das rechtmäßige Alternativverhalten das Unterbleiben der Operation gewesen. Bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Arztes der Erstbeklagten hätte die Klägerin sogar erheblich mehr Schmerzen gehabt.

[8] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil keine gesicherte Rechtsprechung zu den Rechtsfragen bestehe, ob bei ideellen Schäden ein „Vorteilsausgleich“ zulässig sei und ob auch bei einer ohne Einwilligung vorgenommenen Heilbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ein Schadenersatzanspruch bei rechtmäßigen Alternativverhalten entfalle.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die – von den Beklagten beantwortete – Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf und ist daher zurückzuweisen, obwohl das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass sie zulässig sei (vgl RS0102059):

[10] 1. Lässt die Revision eine selbständig tragfähige Begründung des Berufungsgerichts unbekämpft, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0118709 [T7, T9, T12]; vgl auch RS0043603 [T16]), weil die Entscheidung dann nicht von der Lösung der in der Revision behandelten Rechtsfragen abhängt (vgl § 502 Abs 1 ZPO). Das trifft hier zu: Das Berufungsgericht hat das Zahlungsbegehren (auch) mit der Begründung abgewiesen, dass die Schmerzen der Klägerin am Ringfinger bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Arztes der Erstbeklagten – Unterbleiben der Operation am Ringfinger – in sogar noch größerem Ausmaß eingetreten wären. Die Revision geht auf diese Begründung des Berufungsgerichts, die sein Urteil selbständig trägt (vgl dazu nur RS0111706), nicht ein. Die in der Revision behandelten Rechtsfragen („Vorteilsausgleich“ bei ideellen Schäden, insbesondere beim Schmerzengeld; hypothetischer Kausalverlauf, wenn die Klägerin über das „Risiko einer Fingerverwechslung“ aufgeklärt worden wäre; Höhe des Klagebegehrens) sind daher nicht erheblich, weshalb die Revision – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen ist.

[11] 2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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