OGH 15Os143/25f

OGH15Os143/25f20.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, GZ 35 Hv 35/25i‑18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00143.25F.0120.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich von 1. Juli 2023 bis 6. Juli 2025 in M* als Angestellter (Zahlkellner) der R* GmbH Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, welche ihm anvertraut worden waren, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, und zwar insgesamt 56.640 Euro, indem er bei Barzahlungen die verkauften Waren nicht im Kassensystem registrierte, das Bargeld in die Kassa oder die Kellnerbrieftasche gab und es in unbeobachteten Momenten daraus an sich nahm.

[3] Gemäß „§ 20 StGB“ wurde ein Betrag von 56.640 Euro für verfallen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[5] Indem die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) ausführt, eine andere Mitarbeiterin der geschädigten GmbH wäre „ebenfalls aufgrund dieses Tatbestands“ – wie der Angeklagte – zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl sie ihre Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gesetzt habe, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt (vgl RIS‑Justiz RS0099892 [T10]).

[6] Gegen den vom Erstgericht gemäß § 20 StGB betreffend einen Betrag von 56.640 Euro ausgesprochenen Verfall wendet die weitere Sanktionsrüge ein, der Angeklagte hätte das Geld nicht für sich gebraucht, sondern an Freunde weitergegeben. Damit wird Nichtigkeit im Sinn der falschen Lösung einer Rechtsfrage jedoch nicht aufgezeigt (vgl RIS‑Justiz RS0114233).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (implizit erhobene) Berufung (§ 285i iVm § 290 Abs 1 letzter Satz StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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