European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00007.26S.0113.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag der Klägerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 21. 12. 2023 (betreffend die Kostenerstattung für eine Operation) zu bewilligen, zurückgewiesen hat.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen erfasse (4 Ob 91/07x mwN; 10 ObS 150/13a). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0105605; RS0044536 [T1]; RS0044487 [T10]).
[4] Da das Rechtsmittel der Klägerin jedenfalls unzulässig ist, können auch Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 91/07x mwN).
[5] Die Klägerin ist zwar in dritter Instanz unvertreten, was wegen der hier bestehenden Anwaltspflicht an sich zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste. Ein solches Verfahren kann aber unterbleiben, wenn ein Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist (RS0005946). Der Revisionsrekurs ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
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