European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:503PRA00035.25M.0102.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. * K* ist ausgeschlossen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 29.12.2025 zeigte Mag. * K* ihre Befangenheit im angeführten Verfahren mit der Begründung an, sie sei einem der Bewerber seit Jahren freundschaftlich eng verbunden.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu war zu erwägen:
Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 49 Abs 4 S 1 RStDG). Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schriftlich geltend machen (§ 49 Abs 4 S 2 RStDG). Über die Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Personalsenats entscheidet der Vorsitzende (§ 49 Abs 4 S 3 RStDG).
Private persönliche Beziehungen zu einer Verfahrenspartei, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen, stellen einen Ausschließungsgrund dar (RS0045935). Im vorliegenden Fall macht Mag. K* derartige Gründe geltend, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
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