European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00022.25X.1229.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der klagende Masseverwalter begehrt mit seiner Mahnklage 69.000 EUR sA. Der Beklagte habe vom Schuldner nach der (am 2. 2. 2023 erfolgten) Insolvenzeröffnung ohne Genehmigung durch den Kläger und damit im Sinne des § 3 Abs 1 IO unwirksam zwei Fahrzeuge gekauft, und zwar am 10. 2. 2025 ein Motorrad der Marke Harley Davidson um 10.000 EUR sA und am 6. 3. 2023 einen PKW der Marke Porsche um 22.000 EUR. Grundsätzlich müssten die Fahrzeuge dem Kläger herausgegeben werden. Weil der Beklagte sie bereits weiterverkauft habe, habe er dem Kläger jedenfalls die vereinbarten Kaufpreise zu zahlen bzw in deren Höhe Wertersatz zu leisten. Zudem begehrt der Kläger im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Fahrzeugs der Marke Bentley durch den Beklagten 37.000 EUR.
[2] Der Beklagte wandte unter anderem ein, die Beträge nach § 3 Abs 2 IO wirksam dem Schuldner gezahlt zu haben.
[3] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte als Teilurteil die Klagestattgebung hinsichtlich der Fahrzeuge Harley Davidson (10.000 EUR) und Porsche (22.000 EUR), hinsichtlich des Fahrzeugs Bentley (37.000 EUR) hob es das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[5] Gegen das Teilurteil erhob der Kläger „außerordentliche Revision“.
Rechtliche Beurteilung
[6] Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:
[7] Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 Satz 1 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Streitgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[8] Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine einheitliche Bewertung aufgrund Zusammenrechnung nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0037838; RS0053096), somit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen (vgl RS0042741; RS0037838; RS0042258; RS0042753). In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037905 [T12]). Bestehen die Ansprüche unabhängig voneinander und können sie deshalb ein eigenes materiell‑rechtliches und daher auch prozessuales Schicksal haben, findet keine Zusammenrechnung statt (1 Ob 173/98t [Pkt 1] mwN). Nicht zusammenzurechnen sind daher Ansprüche aus mehreren gleichartigen Einzelkaufverträgen (Mayr in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO5 [2019] § 55 JN Rz 7 mwH). Bei der Beurteilung dieser Fragen ist vom Klagevorbringen auszugehen (RS0042741).
[9] Nach den Klagebehauptungen liegen an verschiedenen Tagen geschlossene, miteinander in keinem Zusammenhang stehende (nach dem Standpunkt des Klägers unwirksame) Kaufverträge vor; sie sind demnach nicht zusammenzurechnen. Der vereinbarte Kaufpreis respektive der verlangte Wertersatz sowohl für das Motorrad der Marke Harley Davidson als auch für den PKW der Marke Porsche übersteigt jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Diese beiden Zahlungsbegehren fallen damit jeweils in den „Zwischenbereich“ nach § 508 ZPO. Die Revision ist folglich nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz über den mit der Revision zu verbindenden Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623).
[10] Ob der Schriftsatz als Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten (RS0109623 [T5]). Im ersten Fall wird es die Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, im zweiten Fall den Kläger unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern haben.
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