OGH 9Ob99/24k

OGH9Ob99/24k18.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.920 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 6.960 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2024, GZ 2 R 82/24b‑50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. April 2024, GZ 5 Cg 10/21x‑45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00099.24K.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 19. März 2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025, 7 Ob 163/24g, und vom 27. Februar 2025, 8 Ob 99/24b, unterbrochen.

[2] Entscheidungen des EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs liegen (noch) nicht vor; das behauptet der Kläger auch gar nicht. Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

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