OGH 4Ob30/25b

OGH4Ob30/25b18.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. *, 2. *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.500 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei sowie die Revisionen beider Parteien gegen den Beschluss bzw das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wienals Berufungsgericht vom 20. November 2024, GZ 35 R 187/24w‑54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 28. März 2024, GZ 1 C 712/22z‑43, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert sowie zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00030.25B.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 6. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C‑175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C‑182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.

[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.

[3] Am 10. 12. 2025 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[4] Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

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