European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:006FSC00007.25V.1203.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 10. 11. 2025 einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Entscheidung über einen vom Antragsteller im Verfahren 14 Nc 10/25s des Bezirksgerichts Liesing am 3. 11. 2025 eingebrachten Rekurs ein.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof am 12. 11. 2025 mit dem Hinweis vor, dass nach Einsicht in das elektronisch geführte Register der Rekurs des Antragstellers am 6. 11. 2025 der Antragsgegnerin zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zugestellt worden und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien noch nicht vorgelegt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nicht zuständig.
[4] 1. Wie bereits mit Beschluss zu 6 Fsc 6/25x zum selben Antragsteller ausgeführt, hat der Oberste Gerichtshof die behauptete Säumnis eines Landesgerichts nicht zu überprüfen (RS0124715).
[5] Die Akten sind daher dem Vorlagegericht zurückzustellen. Dieses wird den Antrag gemäß § 91 Abs 1 – außer im Fall des Absatz 2 – dem übergeordneten Gericht, das ist das Oberlandesgericht Wien, vorzulegen haben.
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