European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0230NS00003.25F.1201.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, zu AZ DISZ 37‑25Disziplinaranzeige erstattet.
[2] * ist Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer.
[3] Der zuständige Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[5] Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0055477 [T16, T20]).
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